Schwerbehinderung: Verlust des Arbeitsplatzes trotz voller Erwerbsminderung

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Wenn Menschen mit Schwerbehinderung in eine volle Erwerbsminderungsrente gehen, droht ihnen in vielen Fällen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses.

Für die Betroffenen besteht nun die Frage, wie sie in diesen Fällen ihre Anstellung sichern können. Ist in einem Tarif- oder Betriebsvertrag eine verbindliche Wiedereinstellungszusage verankert, entfällt die sonst notwendige Zustimmung des Integrationsamts.

Dass es trotz dieser eigentlich klaren Regelung zu Irritationen kommen kann und einer Gerichtsentscheidung bedarf, zeigt der Fall, den wir in diesem Artikel behandeln.

Hintergrund zum Fall

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die seit 1985 bei demselben Arbeitgeber angestellt war, verlor ihren Arbeitsplatz durch die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Obwohl sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 hatte, sah sich der Arbeitgeber veranlasst, das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 31. Dezember 2017 zu beenden, sobald die Rente ab dem 1. Januar 2018 bewilligt wurde.

Die Arbeitnehmerin wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht, um gegen das Ende ihres Arbeitsverhältnisses vorzugehen.

Zwar wurde ihre Klage anfänglich anerkannt, doch kam es später zu weiteren Verfahren, in denen die Wirksamkeit der Beendigung erneut untersucht wurde. Parallel stellte der Arbeitgeber beim Inklusionsamt den Antrag, das Arbeitsverhältnis formell beenden zu dürfen.

Wechsel zum Verwaltungsrechtsweg

Der Fall ging schließlich in den Verwaltungsrechtsweg, als das Integrationsamt zunächst die Zustimmung versagte, im Widerspruchsverfahren jedoch nach eingehender Prüfung zustimmte. Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss an, dass die Arbeitnehmerin durch einen einschlägigen Tarifvertrag ohnehin einen Anspruch auf Wiedereinstellung habe.

Wo ein solcher Anspruch vorliegt, muss das Integrationsamt nicht zusätzlich bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden darf. Denn wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ablauf der Rente gesichert ist, besteht kein endgültiger Verlust der Beschäftigung.

Klage vor dem Verwaltungsgericht und Antrag auf Berufung

Die Betroffene akzeptierte diese Argumentation jedoch nicht und legte Klage beim Verwaltungsgericht ein. Dort wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, unter anderem deshalb, weil sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen bedeutsamen Antrag zurückgenommen hatte. In der Folge bemühte sie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München), um die Zulassung der Berufung zu erreichen.

In seinem Beschluss vom 30. August 2024 (Az. 12 ZB 23.536) entschied der VGH jedoch, dass ein weiteres Verfahren keine realistische Aussicht auf Erfolg habe. Der Kern des Urteils lautet, dass ein behördliches Zustimmungsverfahren entbehrlich ist, wenn ein tarif- oder betriebsvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch vorliegt.

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Wert einer Wiedereinstellungszusage bei voller Erwerbsminderungsrente

Betroffene, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, können daraus ableiten, wie bedeutsam eine solche Zusicherung für den Erhalt ihres Arbeitsplatzstatus ist. Wer im Anschluss an eine Phase der Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung tatsächlich zurückkehren darf, genießt einen nahezu gleichwertigen Schutz wie durch die behördliche Zustimmung des Integrationsamts.

Die Vorschrift des § 175 SGB IX, die Kündigungen oder Beendigungen schwerbehinderter Arbeitsverhältnisse einer Zustimmungspflicht unterwirft, greift nach gängiger Rechtsprechung nur, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung droht. Liegt hingegen eine verbindliche Wiedereinstellungsoption vor, wirkt dies faktisch wie eine Suspendierung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Sichtweise stützen auch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, das bereits 2011 (Urt. v. 27.07.2011 – 7 AZR 402/10) betonte, dass ein Wiedereinstellungsrecht schwerbehinderte Arbeitnehmer hinreichend absichert.

Kein zusätzlicher behördlicher Schutzmechanismus erforderlich

Im konkreten Fall folgten die Gerichte konsequent dieser Linie. Das Integrationsamt musste nicht erneut tätig werden, weil die Klägerin keinen dauerhaften Nachteil erlitt. Nach Ablauf der Rente hätte sie das Recht, ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine zusätzliche Prüfung der sozialen Auswirkungen durch die Behörde war somit nicht notwendig.

Auch wenn das Verwaltungsgericht die Klage zu streng abgewiesen haben sollte, wäre das Ergebnis kaum ein anderes gewesen, da der Tarifvertrag den Bestand des Arbeitsverhältnisses in gewisser Weise fortschreibt.

Auswirkungen auf das Prozessrecht

Aus prozessualer Sicht zeigt dieser Sachverhalt, wie eng das materielle Arbeitsrecht und das Prozessrecht miteinander verflochten sind. Die Klägerin unternahm mehrere Versuche, die Entscheidung abzuändern, sah sich jedoch letztlich mit der Tatsache konfrontiert, dass ein Berufungsverfahren nur eröffnet wird, wenn noch offenkundig klärungsbedürftige Fragen im Raum stehen.

Der VGH München wies darauf hin, dass ein langer Rechtsstreit nicht gerechtfertigt ist, wenn das Ergebnis bereits feststeht: Ist ein Wiedereinstellungsrecht garantiert, besteht kein endgültiger Verlust des Arbeitsplatzes, und damit fehlt ein wesentlicher Grund für die Zustimmungspflicht.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Insofern ist die Entscheidung wegweisend, weil sie einerseits den Schutz schwerbehinderter Personen betont, andererseits aber deutlich macht, dass dieser Schutz nicht immer in Form einer behördlichen Zustimmung wahrgenommen werden muss.

Eine tarifvertragliche oder betriebliche Zusage, die den Arbeitsplatz nach Rentenende sichert, gilt als gleichwertiges Instrument, um eine Benachteiligung zu verhindern.

Wer also eine volle Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, ob eine schriftlich verankerte Wiedereinstellungszusage existiert. Liegt sie vor, kann er sich während der Rentenzeit darauf verlassen, dass er nach deren Ablauf erneut tätig werden darf. Gleichzeitig spart man sich das Verfahren vor dem Integrationsamt, weil sich die Existenz des Arbeitsplatzes nicht endgültig erledigt.