Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe für das Fitnessstudio? Urteil

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Eine schwerbehinderte, psychisch kranke Frau erhält durch den alleinigen Besuch eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule noch keine tragfähige Tagesstruktur.

Für die sportliche Betätigung kann sie daher keine Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets verlangen, entschied das Sozialgericht Hannover in einem am Donnerstag, 3. Juli 2025, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: S 4 SO 103/22).

Keine Eingliederungshilfe für Fitnessstudio und Kampfsportschule

Geklagt hatte eine 1990 geborene Frau, die an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und der Pflegegrad 3. Die Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „H“ (hilflos) wurden ihr zuerkannt.

Wegen ihrer Schwerbehinderung erhält sie umfangreiche Assistenzleistungen. Damit soll sie ihren Alltag besser bewältigen und eine Tagesstruktur leichter lernen.

Die Klägerin verlangte jedoch über die gewährten Leistungen hinaus ein persönliches Budget zur Finanzierung des Besuchs eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule. Die sportlichen Aktivitäten könnten sie in ihrer Tagesstruktur unterstützen, so ihre Begründung.

Sozialgericht Hannover lehnt persönliches Budget zur Finanzierung ab

Sowohl der Eingliederungshilfeträger als nun auch das Sozialgericht lehnten jedoch die finanziellen Hilfen für den Besuch des Fitnessstudios und der Kampfsportschule ab.

Die bewilligten 14 Fachleistungsstunden dienten bereits der Förderung einer Tagesstruktur – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten.

Zwar können Fitness- und Kampfsport Bestandteil eines strukturierten Alltags sein. Für eine tragfähige Tagesstruktur ist aber ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion erforderlich.

Auch kein Reha-Ziel

Der alleinige Besuch eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule erfüllt dieses Reha-Ziel nicht. Außerdem ist die Klägerin zumindest zeitweise selbstständig sportlich tätig. Dies spricht laut dem Sozialgericht gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen. Schließlich sind die beantragten Leistungen nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe, heißt es in dem Urteil vom 12. Juni 2025.