Rente: Kürzung bleibt bestehen – Kinder-Zuschlag nicht übertragbar

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Ein Rentner verlangte zwei Dinge. Die Kürzung seiner eigenen Altersrente sollte nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau entfallen. Zusätzlich wollte er den Zuschlag für Kindererziehung erhalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung zurück. Maßgeblich war die gesetzliche 36-Monats-Grenze und die eindeutige Zuordnung der Kindererziehungszeiten. (AZ: L 3 R 442/23)

Kernaussage des Urteils in NRW

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Köln. Die Kürzung der Rente bleibt bestehen. Der Mann bekommt keinen zusätzlichen Zuschlag für Kindererziehung.

Begründung: Die geschiedene Ehefrau bezog die aus dem Versorgungsausgleich stammenden Anrechte länger als 36 Monate. Die Kindererziehungszuschläge waren zudem bereits ihr zugeordnet. Damit fehlt die Grundlage für weitere Ansprüche des Klägers. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Warum die 36-Monats-Grenze greift

Die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ist streng geregelt. Stirbt die oder der Ausgleichsberechtigte, kann die Kürzung entfallen.

Das gilt jedoch nur, wenn diese Person die übertragenen Anrechte höchstens 36 Monate bezog. Überschreitet der Bezug diese Zeit, bleibt die Kürzung bestehen. Diese Grenze schützt die Bestandskraft des Ausgleichs. Sie verhindert eine nachträgliche Umverteilung nach langem Leistungsbezug.

Unterschied: Anpassung nach § 37 und Abänderung nach § 51

Viele verwechseln zwei verschiedene Wege. Die Anpassung wegen Todes regelt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger. Die Abänderung alter Entscheidungen regelt § 51. Zuständig ist hier das Familiengericht.

Bei der Abänderung wird die frühere Entscheidung nach neuem Recht neu bewertet. Die 36-Monats-Grenze spielt dort keine Rolle. Im vorliegenden Fall war die Abänderung bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine weitere Abänderung kam daher nicht mehr in Betracht.

BGH-Beschluss von 2018 hilft hier nicht

Der Kläger verwies auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Der Beschluss betrifft jedoch ausschließlich die Abänderung nach § 51. Er ändert nichts am Regelwerk der Anpassung nach § 37. Das Landessozialgericht stellte diese Grenze klar heraus. Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Anpassung vermeidet nur unbillige Härten im Einzelfall. Sie ersetzt nicht die frühere Entscheidung.

Kindererziehungszeiten: Zuordnung und Zuschlag seit 2019

Seit 2019 erhöht ein Zuschlag die Rente für Kindererziehung. Der Zuschlag beträgt 0,5 Entgeltpunkte pro Kind. Er ergänzt die bereits anerkannten Erziehungszeiten. Der Zuschlag steht jedoch nur einem Elternteil zu. Eine doppelte Gutschrift ist ausgeschlossen.

Im Streitfall waren die Zuschläge der geschiedenen Ehefrau bereits gutgeschrieben. Der Kläger konnte daher keinen zusätzlichen Zuschlag erhalten. Ohne freie Zuordnung oder offensichtliche Fehlzuordnung bleibt es bei dieser Entscheidung.

Wie die Rentenversicherung zuordnet

Ohne gemeinsame Erklärung prüft die Rentenversicherung die tatsächliche Betreuung. Wer überwiegend erzog, erhält die Zeiten. Haben beide betreut, entscheidet die Erklärung der Eltern.

Eine nachträgliche Änderung ist nur eingeschränkt möglich. Sie wirkt in der Regel erst für die Zukunft. Betroffene sollten Unterlagen bereithalten. Dazu zählen Geburtsurkunden, Melde- und Betreuungsnachweise sowie frühere Bescheide.

Weitere prozessuale Punkte des Verfahrens

Das Landessozialgericht verhandelte am 30.04.2025. Das Verfahren zu verlangten Gerichtskostenerstattungen wurde abgetrennt. Es läuft unter gesondertem Aktenzeichen weiter.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde notwendig beigeladen. Der Zinsanspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Es fehlte bereits an einer fälligen Geldleistung. Zinsen setzen eine bestehende Hauptforderung voraus.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Prüfen Sie zunächst die Dauer des Rentenbezugs der verstorbenen Ex-Partnerin oder des Ex-Partners. Lag der Bezug der übertragenen Anrechte höchstens 36 Monate, stellen Sie einen Anpassungsantrag. Lag der Bezug darüber, bleibt die Kürzung in der Regel bestehen.

Klären Sie zweitens die Zuordnung der Kindererziehungszeiten. Prüfen Sie, wem die Zeiten und die Zuschläge seit 2019 zugeordnet wurden. Wurden die Zeiten der oder dem Ex-Partner zugerechnet, besteht für Sie meist kein Anspruch. Möglich bleibt eine Korrektur nur bei nachweisbarer Fehlzuordnung und offenen Fristen.

Prüfen Sie drittens, ob eine Abänderung alter Entscheidungen überhaupt möglich ist. Das betrifft nur Ausgleiche nach altem Recht ohne spätere Neuentscheidung. Zuständig ist dann das Familiengericht. Liegt bereits eine Neuentscheidung nach neuem Recht vor, scheidet dieser Weg aus.

Einordnung für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit nach Scheidung und Tod. Die 36-Monats-Grenze setzt eine klare Grenze. Sie verhindert Rentenerhöhungen nach langem Leistungsbezug der ausgleichsberechtigten Person. Der BGH-Beschluss zur Abänderung ist kein Freifahrtschein. Er gilt für ein anderes Verfahren mit anderer Zielrichtung.

Beim Kindererziehungszuschlag gilt der Grundsatz der Einmal-Zuordnung. Wer bereits profitiert, schließt den anderen Elternteil aus. Diese Leitlinien helfen, die richtigen Anträge zu stellen und Verfahren zu vermeiden.

Fazit für Betroffene

Sie sparen Zeit, wenn Sie die Verfahrenswege sauber trennen. Stellen Sie nur aussichtsreiche Anträge. Sichern Sie Belege zur Erziehung. Prüfen Sie Fristen und Zuständigkeiten. Holen Sie bei Bedarf unabhängigen Rat. So vermeiden Sie unnötige Kosten und lange Verfahren.