Schwerbehinderung: Wie viel Urlaub bekomme ich bei einem GdB ab 30

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Wer in Deutschland arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Doch für Menschen mit einer anerkannten Behinderung gibt es besondere Regelungen, die zusätzlichen Urlaubsanspruch vorsehen können. Gerade bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 stellt sich oft die Frage, ob man von diesen Vorteilen profitiert – oder ob ein solcher Grad noch nicht ausreicht.

Grundanspruch auf Urlaub für alle Arbeitnehmer

Unabhängig von einer Behinderung gilt in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor, was in den meisten Fällen 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht.

Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können diesen Anspruch erhöhen, viele Arbeitnehmer haben deshalb bereits ohne Schwerbehinderung 28 bis 30 Urlaubstage pro Jahr.

Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährt schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besonderen Schutz. Dazu gehört auch ein Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub. Dieser beträgt fünf Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche, also eine Woche pro Jahr zusätzlich. Der Zusatzurlaub wird proportional angepasst, wenn jemand in Teilzeit arbeitet oder eine andere Verteilung der Arbeitszeit hat.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Person rechtlich als „schwerbehindert“ gilt. Dies ist erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 der Fall. Wer diesen Status erreicht, kann den Zusatzurlaub ohne weitere Nachweise geltend machen, sofern er den Schwerbehindertenausweis beim Arbeitgeber vorlegt.

Besonderheiten bei einem GdB von 30

Ein Grad der Behinderung von 30 bedeutet, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zwar anerkannt ist, aber noch nicht den Status der Schwerbehinderung erreicht. Damit besteht rechtlich kein automatischer Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.

Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich ab einem GdB von 30 „gleichstellen“ zu lassen. Diese Gleichstellung erfolgt über die Agentur für Arbeit, wenn die Behinderung dazu führt, dass die betroffene Person ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.

Ziel ist es, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen besser im Arbeitsleben zu schützen.

Urlaub bei Gleichstellung

Die Gleichstellung bringt viele Rechte und Schutzmaßnahmen mit sich, die auch für schwerbehinderte Menschen gelten – etwa beim Kündigungsschutz oder bei der Förderung von Arbeitsplätzen. Allerdings gilt dies nicht für alle Sonderrechte.

Ein Unterschied ist der Urlaubsanspruch: Auch nach einer Gleichstellung besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub, der Schwerbehinderten zusteht.

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Die Gleichstellung betrifft also in erster Linie den Schutz des Arbeitsplatzes, nicht die Freizeitregelungen. Wer mit einem GdB von 30 gleichgestellt wird, hat daher weiterhin nur den regulären gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch.

Rechenbeispiel: Urlaub bei 30 % und 50 % Behinderung

Nehmen wir eine Arbeitnehmerin mit einer 5-Tage-Woche und einem vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr.

Fall 1: GdB 30, keine Schwerbehinderung
Die Arbeitnehmerin hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub. Sie behält also ihre 30 Urlaubstage. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen würde am Urlaubsanspruch nichts ändern.

Fall 2: GdB 50, anerkannte Schwerbehinderung
Hier steht der Arbeitnehmerin der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zu. Ihr Urlaubsanspruch steigt dadurch von 30 auf 35 Tage pro Jahr.

Fall 3: Teilzeit mit 3-Tage-Woche und Schwerbehinderung (ab GdB 50)Bei Teilzeit wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Bei einer 3-Tage-Woche beträgt der Zusatzurlaub entsprechend 3 Tage pro Jahr. Hat die Person vertraglich 18 Urlaubstage, erhöht sich der Anspruch auf 21.

Spielräume durch Arbeitgeber oder Tarifvertrag

Trotzdem können Beschäftigte mit einem GdB von 30 unter Umständen von zusätzlichen freien Tagen profitieren. Manche Arbeitgeber zeigen sich kulant und gewähren freiwillig einen Sonderurlaub für gleichgestellte Arbeitnehmer.

Auch in einzelnen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten sein, die Menschen mit Behinderung mehr Urlaub zugestehen, selbst wenn der gesetzliche Anspruch nicht greift. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder eine Rücksprache mit dem Betriebsrat kann daher lohnenswert sein.

Fazit: Kein automatischer Zusatzurlaub bei 30 % Behinderung

Wer einen GdB von 30 hat, bekommt grundsätzlich keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 oder höher steht der Anspruch von fünf zusätzlichen Urlaubstagen zu.

Eine Gleichstellung kann zwar andere Vorteile bringen, wirkt sich aber nicht auf den Urlaubsanspruch aus. Dennoch sollten Betroffene prüfen, ob betriebliche oder tarifliche Regelungen eine günstigere Regelung vorsehen, die ihnen mehr Erholungstage ermöglicht.