Eine 77-jährige Frau kann auch bei einem Hausverbot für einen Supermarkt noch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Selbst bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 28. April 2025, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 142 C 18533/24).
Rentnerin sprach mit Mitarbeitern des Supermarktes
Die 77-jährige Rentnerin aus München hatte aus ihrer Wohnung heraus immer wieder Kundinnen und Kunden beschimpft, die den benachbarten Supermarkt betraten. Sie suchte das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht auf, verwickelte die Mitarbeiter in Gespräche und hielt sie von der Arbeit ab. An der Frischetheke ließ sie sich Ware aufschneiden, die sie dann, ohne zu kaufen, im Geschäft zurückließ.
Die Filialleitung des Supermarktes erteilte der Frau daraufhin wegen wiederholten Fehlverhaltens Hausverbot.
Amtsgericht München: 77-Jährige kann Ladenzutritt nicht verlangen
Die betagte Frau klagte und wollte sich mit gerichtlicher Hilfe Zutritt zum Supermarkt verschaffen. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und könne keine längeren Strecken zurücklegen. Sie sei auf den Besuch des Supermarktes angewiesen. Durch das Hausverbot werde ihr die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.
Dies sah das Amtsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2024 jedoch anders. Grundsätzlich sei der Betreiber eines Supermarktes aufgrund seines Hausrechts berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Klägerin ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei.
Zwar werde „dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, … eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen“, erklärte das Amtsgericht. Das Hausverbot schließe die Klägerin aber nicht vom gesellschaftlichen und kulturellen Leben aus.
Das Gericht: Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch bei Supermarkt-Hausverbot
Ein Supermarkt diene nicht der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch, sondern der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs. Der Supermarktbetreiber habe hier auch keine Monopolstellung. Schließlich könne die 77-Jährige in 500 Metern Entfernung weitere Supermärkte problemlos erreichen.