Eine 77-jรคhrige Frau kann auch bei einem Hausverbot fรผr einen Supermarkt noch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Selbst bei gesundheitlichen Beeintrรคchtigungen habe sie keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes, entschied das Amtsgericht Mรผnchen in einem am Montag, 28. April 2025, bekanntgegebenen rechtskrรคftigen Urteil (Az.: 142 C 18533/24).
Rentnerin sprach mit Mitarbeitern des Supermarktes
Die 77-jรคhrige Rentnerin aus Mรผnchen hatte aus ihrer Wohnung heraus immer wieder Kundinnen und Kunden beschimpft, die den benachbarten Supermarkt betraten. Sie suchte das Geschรคft regelmรครig ohne Einkaufsabsicht auf, verwickelte die Mitarbeiter in Gesprรคche und hielt sie von der Arbeit ab. An der Frischetheke lieร sie sich Ware aufschneiden, die sie dann, ohne zu kaufen, im Geschรคft zurรผcklieร.
Die Filialleitung des Supermarktes erteilte der Frau daraufhin wegen wiederholten Fehlverhaltens Hausverbot.
Amtsgericht Mรผnchen: 77-Jรคhrige kann Ladenzutritt nicht verlangen
Die betagte Frau klagte und wollte sich mit gerichtlicher Hilfe Zutritt zum Supermarkt verschaffen. Sie sei gesundheitlich stark eingeschrรคnkt und kรถnne keine lรคngeren Strecken zurรผcklegen. Sie sei auf den Besuch des Supermarktes angewiesen. Durch das Hausverbot werde ihr die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.
Dies sah das Amtsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2024 jedoch anders. Grundsรคtzlich sei der Betreiber eines Supermarktes aufgrund seines Hausrechts berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Klรคgerin ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei.
Zwar werde โdem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung fรผr das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, โฆ eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschlieรenโ, erklรคrte das Amtsgericht. Das Hausverbot schlieรe die Klรคgerin aber nicht vom gesellschaftlichen und kulturellen Leben aus.
Das Gericht: Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch bei Supermarkt-Hausverbot
Ein Supermarkt diene nicht der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch, sondern der Daseinsvorsorge in Form von Einkรคufen des tรคglichen Bedarfs. Der Supermarktbetreiber habe hier auch keine Monopolstellung. Schlieรlich kรถnne die 77-Jรคhrige in 500 Metern Entfernung weitere Supermรคrkte problemlos erreichen.