Bürgergeld-Regelsatz laut Gericht nicht verfassungswidrig

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Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hält den Regelbedarf der Jahre 2023 und 2024 für Bürgergeldbezieher für verfassungsgemäß. Die sogenannte ergänzende Fortschreibung, ein neues zweistufiges Verfahren zur Anpassung der Regelbedarfshöhe, führe nicht zu einer „evident unzureichenden“ Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums, entschieden die Essener Richter in drei am Montag, 28. April 2025, bekanntgegebenen Beschlüssen, mit denen sie Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnten (Az.: L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

Bürgergeld-Regelbedarf zu niedrig?

Im konkreten Fall ging es um eine alleinstehende Bürgergeldbezieherin. Als sie ihre Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 erhielt, legte sie Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien viel zu niedrig bemessen und die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs unangemessen.

Die erhöhte Inflation sei bei der Fortschreibung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden. Ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden vom Sozialgericht Dortmund abgelehnt.

Die dagegen eingelegten Beschwerden wies das LSG mit Beschlüssen vom 2. April 2025 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Dieser entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben, so das LSG nach summarischer Prüfung.

LSG Essen sieht keine Verfassungswidrigkeit

Dem Gesetzgeber stehe bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistung zu.

Danach sei die Erhöhung der Regelbedarfe für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 und die zum 1. Januar 2024 zur Gewährleistung des Existenzminimums „nicht evident unzureichend“. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 genüge auch das neue zweistufige Fortschreibungsverfahren zur Anpassung des Bürgergeldes den verfassungsrechtlichen Maßstäben.