Rente: Müssen Rentner immer Steuerklasse 6 nehmen?

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Viele Rentner hören am Telefon oder im Betrieb nur ein Wort: Steuerklasse 6. Das klingt nach Strafe, und genau so wirkt oft der erste Lohnzettel. Tatsächlich greift Steuerklasse 6 aber nicht „wegen der Rente“, sondern nur dann, wenn ein weiteres lohnsteuerpflichtiges Arbeits- oder Versorgungsverhältnis hinzukommt oder wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale fehlen.

Steuerklasse 6 gilt nur beim zweiten Job – nicht beim Rentenbezug an sich

Steuerklasse 6 gehört zum Lohnsteuerabzug und knüpft an mehrere Beschäftigungen an. Sobald Sie zwei lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse parallel haben, muss der zweite Arbeitgeber regelmäßig nach Steuerklasse 6 abrechnen; der „Hauptbezug“ läuft über Ihre normale Steuerklasse.

Ohne zweiten lohnsteuerpflichtigen Bezug gibt es keine automatische Einstufung in Klasse 6 – die Rente allein löst sie nicht aus.

Auch fehlende ELStAM können Steuerklasse 6 auslösen

Steuerklasse 6 kann Sie auch dann treffen, wenn der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen kann oder darf. Das passiert etwa, wenn Daten fehlen, gesperrt sind oder nicht zugeordnet werden können; dann schreibt das Verfahren die Abrechnung nach Steuerklasse 6 vor. Sie sollten das rasch klären, weil sonst Monat für Monat zu viel Lohnsteuer abfließt, obwohl sich das später oft korrigieren lässt.

Minijob 2026: 603 Euro schützen Ihren Nebenverdienst – wenn Sie die Grenze sauber halten

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat; sie steigt wegen der Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn, der nun 13,90 Euro pro Stunde beträgt.

Damit können Sie bei gleicher Stundenzahl mehr verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren; bei rund zehn Wochenstunden bleibt die Beschäftigung typischerweise im Minijob-Rahmen. Genau diese Abgrenzung entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob Ihr Zuverdienst als „zweites lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis“ läuft – oder ob Sie ihn organisatorisch schlanker gestalten.

Steuerklasse 6: Freibeträge fehlen im laufenden Abzug

In Steuerklasse 6 berücksichtigt der Lohnsteuerabzug typischerweise keine Freibeträge wie Grundfreibetrag oder Arbeitnehmerpauschbetrag. Das bedeutet: Schon der erste Euro aus dem zweiten Job kann spürbaren Steuerabzug auslösen, obwohl Ihre tatsächliche Jahressteuer später deutlich niedriger liegen kann. Steuerklasse 6 steuert den monatlichen Abzug – sie entscheidet nicht automatisch über die endgültige Steuerlast.

Pflicht zur Steuererklärung: Wer Steuerklasse 6 hat, muss nachrechnen lassen

Sobald Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 versteuert wird, verlangt die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig eine Einkommensteuererklärung. Das ist keine Schikane, sondern die logische Korrektur: Erst die Veranlagung betrachtet alle Einkünfte zusammen und setzt Werbungskosten sowie Sonderausgaben an. Gerade dann fließt häufig ein Teil der überhöhten Abzüge wieder zurück – sofern Sie sauber dokumentieren.

Ein Fall aus der Praxis

Rolf-Dieter bezieht Altersrente und nimmt zusätzlich eine Beschäftigung an; zugleich läuft bereits ein lohnsteuerpflichtiger Bezug als „Hauptfall“, sodass der neue Job als zweites lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis in Steuerklasse 6 rutschen kann. Angenommen, Rolf-Dieter verdient im Nebenjob 1.200 Euro brutto im Monat, dann kann der Arbeitgeber – je nach individuellen Merkmalen – im laufenden Abzug deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten als bei einer normalen Steuerklasse; in einem vereinfachten Modell rechnen Sie etwa mit 30 Prozent Abzug, also rund 360 Euro, sodass Rolf-Dieter ungefähr 840 Euro ausgezahlt bekommt.

Das ist kein Endergebnis, sondern eine Momentaufnahme: In der Steuererklärung wird später gegengerechnet, und je nach Gesamteinkünften kann eine Erstattung folgen.

Wenn Rolf-Dieter stattdessen einen Minijob bis 603 Euro monatlich vereinbart, bleibt der Nebenverdienst im Minijob-Rahmen, solange die Grenze eingehalten wird. Rechnen Sie modellhaft mit der häufig genutzten Pauschalsteuer von zwei Prozent: Dann wären bei 603 Euro rund 12,06 Euro Steuer, sodass rechnerisch etwa 590,94 Euro verbleiben, bevor Sie individuelle Details wie besondere Abreden, Umlagen oder Abführung durch den Arbeitgeber berücksichtigen.

Der praktische Vorteil liegt nicht nur im Betrag, sondern in der Planbarkeit – und in der geringeren Wahrscheinlichkeit, dass Steuerklasse 6 den Monatseindruck „zerstört“.

Was Sie vor Jobstart klären sollten – damit die Lohnabrechnung nicht aus dem Ruder läuft

Sie gewinnen Kontrolle, wenn Sie vor Vertragsunterschrift prüfen, wie viele lohnsteuerpflichtige Bezüge bei Ihnen parallel laufen. Wenn Steuerklasse 6 unvermeidbar ist, sollten Sie den kleineren Bezug dort „ansiedeln“, damit die stärkste Abzugswirkung nicht am größten Einkommen hängt. Und Sie sollten sofort reagieren, wenn der Arbeitgeber wegen fehlender ELStAM in Steuerklasse 6 abrechnet – denn das ist oft ein lösbares Datenproblem.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Muss ich als Rentner automatisch in Steuerklasse 6, sobald ich arbeite?Nein, Steuerklasse 6 greift nicht wegen der Rente, sondern wegen eines zweiten lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses oder wegen fehlender ELStAM. Wenn Sie nur einen lohnsteuerpflichtigen Job haben, läuft dieser grundsätzlich über Ihre normale Steuerklasse. Steuerklasse 6 ist damit ein Mehrfachjob- oder Datenproblem, kein „Rentnerstempel“.

Wann landet mein Nebenjob trotzdem in Steuerklasse 6?
Sobald Sie bereits einen anderen lohnsteuerpflichtigen Arbeits- oder Versorgungsbezug haben, muss der weitere Job regelmäßig nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Altersrente beziehen. Entscheidend ist die Anzahl der lohnsteuerlich abgerechneten Bezüge, nicht das Etikett „Rentner“.

Welche Rolle spielt die Minijob-Grenze 2026?
Die Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat und hängt am gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Wer darunter bleibt, kann den Zuverdienst häufig im Minijob-Rahmen organisieren und vermeidet damit oft die Mechanik eines zweiten lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses. Wer darüber liegt, löst schneller einen regulären Lohnsteuerabzug aus – und damit in Mehrfachkonstellationen auch Steuerklasse 6.

Warum sind die Abzüge in Steuerklasse 6 so hoch?
Weil im Lohnsteuerabzug der Steuerklasse 6 typischerweise keine Freibeträge berücksichtigt werden. Dadurch setzt der Abzug sofort ein und wirkt im Monat überzogen, obwohl die Jahressteuer später anders aussehen kann. Die Steuerklasse steuert den Abzug, nicht automatisch die endgültige Steuerlast.

Muss ich bei Steuerklasse 6 eine Steuererklärung abgeben?
In der Praxis ja: Wird Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 versteuert, verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich die Einkommensteuererklärung. Erst dort werden Werbungskosten und Sonderausgaben erfasst und die Abzüge mit der tatsächlichen Jahressteuer verrechnet. Wer Belege sammelt und sauber darlegt, erhöht die Chance auf eine Erstattung.

Fazit

Steuerklasse 6 ist kein Rentner-Schicksal, sondern die Folge von Mehrfachbezügen oder fehlenden ELStAM – und sie kann Ihren Monatslohn sichtbar drücken.

Die Minijob-Grenze von 603 Euro seit dem 1. Januar 2026 eröffnet vielen eine einfache Stellschraube: Sie hält den Zuverdienst planbar, solange Sie die Grenze einhalten. Am Ende zählt die Jahresabrechnung; wer konsequent dokumentiert, kann aus dem harten Abzug oft eine Korrektur machen.