Erziehungsgeld zählt bei Prozesskostenhilfeantrag nicht mit
02.08.2016
(jur). Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf das in Bayern für bis zu sechs Monate gezahlte Erziehungsgeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für ein vom Arbeitgeber gezahlter steuerfreier Verpflegungsmehraufwand, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 Ta 75/16).
Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer, wegen eines Arbeitsrechtsstreits Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht Nürnberg bewilligte die Hilfe, verpflichtete den Kläger mit Verweis auf seinen Verdienst aber zur Ratenzahlung.
Der Kläger wollte die Prozesskostenhilfe jedoch als Zuschuss erhalten und verwies unter anderem auf gesetzliche Freibeträge für sich und seine Ehefrau.
Das LAG entschied, dass die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden müsse. Die Ehefrau erhalte zwar das bayerische Landeserziehungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich. Nach dem Elterngeldgesetz dürfen aber Elterngeld oder andere vergleichbare Leistungen bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Für die Ehefrau des Klägers sei daher der gesamte gesetzliche Freibetrag anzusetzen.
Auch der Kläger selbst müsse sich die von seinem Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Insgesamt führe dies zu einem geringerem als vom Arbeitsgericht berechneten Einkommen, so dass die Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt werden müsse. fle
Bild: Tom – fotolia
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors