Kein Wohngeld für Zweitwohnung

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02.08.2016

Berlin (jur). Mieter einer Zweitwohnung können für diese kein Wohngeld erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 2. August 2016, bekanntgegebenen Urteil klargestellt und damit einem Stadtverordneten aus Brandenburg abgewiesen (Az.: VG 21 K 17.16).

Der Kommunalpolitiker hatte im April 2015 beim Bezirksamt Pankow Wohngeld für seine dortige Wohnung beantragt. Bereits 2013/2014 hatte er für die Unterkunft die Sozialleistung erhalten. Er verschwieg dem Wohnungsamt jedoch, dass es sich bei der Berliner Wohnung um eine Zweitwohnung handelt.

Die Behörde bewilligte nach einer Einkommensschätzung für April und Mai 2015 jeweils zehn Euro Wohngeld. Danach wurde die Bewilligung ganz abgelehnt.

Dagegen zog der Mann vor Gericht und machte seine Bedürftigkeit geltend. Er habe außer einem Studienkredit keine regulären Einnahmen gehabt. Er habe für seine politischen Ämter, unter anderem als Stadtverordneter sowie Abgeordneter und Mitglied diverser Ausschüsse im Kreistag seines Wahlkreises lediglich Aufwandsentschädigungen erhalten.

Doch das Verwaltungsgericht prüfte in seinem Urteil vom 26. Juli 2016 gar nicht mehr die Bedürftigkeit des Kommunalpolitikers. Der Wohngeldanspruch scheitere bereits daran, dass die Berliner Wohnung als Zweitwohnung anzusehen sei. Für Zweitwohnungen gebe es jedoch kein Wohngeld.

Nach dem Brandenburger Kommunalwahlgesetz seien Mandatsträger nur mit einem ständigen Wohnsitz in ihrem Wahlkreis wählbar. Daher sei die Berliner Wohnung des Klägers nur eine Nebenwohnung. Dass der Politiker vorwiegend in Brandenburg wohne, belegten auch seine zahlreichen beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten im dortigen Landkreis.fle

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