Mütterrente hebt Rentenfreibetrag: Mehr steuerfrei für Rentner – Urteil

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Mütterrente erhöht die Rente – und sie erhöht den persönlichen Rentenfreibetrag. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Zuschläge für Kindererziehungszeiten sind keine normalen Rentenanpassungen. Sie gelten als außerordentliche Erhöhung. Der Freibetrag ist deshalb nicht „eingefroren“, sondern neu zu berechnen. (Az: X R 24/20)

Was das Urteil konkret ändert

Die Finanzämter ermitteln den Freibetrag aus dem ersten vollen Jahr nach Rentenbeginn. Bisher blieb dieser Betrag lebenslang konstant. Das gilt weiter für reguläre Rentenwerte und jährliche Anpassungen. Kommt jedoch später Mütterrente hinzu, greift eine Ausnahme. Die Erhöhung wird auf das Referenzjahr zurückgedacht.

So trennt man die echte Leistungssteigerung von bloßen Jahresanpassungen. Danach wächst der steuerfreie Teil im selben Verhältnis wie ursprünglich. Die Logik ist streng, aber fair: Wer mehr anrechenbare Entgeltpunkte für Kindererziehung erhält, hat auch dauerhaft einen höheren steuerfreien Anteil.

Wie die Finanzverwaltung rechnet – und wo es hakt

In der Praxis führt die Rückrechnung oft zu Abweichungen. Denn nicht der aktuelle monatliche Zahlbetrag zählt, sondern der auf das Startjahr bereinigte Jahresbetrag. Wer nur die heutigen Rentenbeträge vergleicht, landet schnell zu niedrig.

Genau hier entstehen Fehlberechnungen in Steuerbescheiden. Betroffene sollten die Berechnung prüfen und sich nicht mit pauschalen Hinweisen auf den „einmal festgestellten Freibetrag“ abspeisen lassen. Das Urteil schafft einen eindeutigen Maßstab, an dem Finanzämter ihre Berechnungen ausrichten müssen.

Beispielhafte Anwendung ohne Zahlenfriedhof

Eine Rentnerin bezieht seit 2010 Altersrente. Der Freibetrag wurde damals aus dem Jahresbetrag 2011 abgeleitet. 2014 kommt die Mütterrente hinzu. Zuerst wird ermittelt, wie hoch die Rente 2011 gewesen wäre, wenn die Mütterrente damals schon gezahlt worden wäre.

Dieser fiktive Mehrbetrag wird in das Verhältnis zum ursprünglichen Jahresbetrag gesetzt. Der prozentuale Freibetrag bleibt gleich, der absolut steuerfreie Betrag steigt. So wird verhindert, dass reine Rentenwert-Erhöhungen durch die Hintertür den Freibetrag verändern, während echte Leistungsverbesserungen transparent berücksichtigt werden.

Mischfälle mit Versorgungswerk: Öffnungsklausel bleibt getrennt

Viele beziehen neben der gesetzlichen Rente Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Für diese Fälle gibt es die Öffnungsklausel, die eine teilweise Ertragsanteilsbesteuerung erlaubt, wenn früher über dem Höchstbeitrag eingezahlt wurde.

Die BFH-Linie ist hier eindeutig: Die Öffnungsklausel wirkt nur auf die Versorgungswerksrente. Sie überträgt sich nicht auf die gesetzliche Rente. Am Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente ändert das nichts. Auch das verhindert Mischkalkulationen zulasten oder zugunsten einzelner Rentenarten.

Rückwirkung und Fristen: Wo sich Einspruch lohnt

Steuervorteile lassen sich nur innerhalb offener Fristen heben. Bestandskräftige Altjahre bleiben meist zu. Offene Bescheide lassen Raum für Einspruch oder schlichte Änderung. Maßgeblich sind die Festsetzungsfristen der Abgabenordnung.

Wer die Mütterrente später erhalten hat oder wessen Bescheid erst jüngst erging, hat bessere Karten. Wichtig ist die saubere Herleitung des Referenzbetrags und die klare Trennung von außerordentlicher Erhöhung und regulärer Anpassung. Wer unsicher ist, sollte den Bescheid zahlenlastig nachrechnen lassen und präzise auf die BFH-Rechnung verweisen.