Mehr Geld für alleinstehende Asylbewerber in Sammelunterkünften

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Alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften haben Anspruch auf mehr Geld. Die für sie vorgesehene niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ kann ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten und ist daher verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 24. November 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvL 3/21).

Bislang gilt die Sonderbedarfsstufe

Dieser betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese erhalten seit September 2019 Leistungen nach einer neu geschaffenen „Sonderbedarfsstufe“, die zehn Prozent geringer ist als ihre bisherige Regelbedarfsstufe.

Regelung widerspricht Verfassung

„Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar“, befand das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 19. Oktober 2022.

Die Kürzung war damit begründet worden, dass in Sammelunterkünften die Bewohner gemeinsam wirtschaften und so Geld sparen können. Dass dies im Umfang von zehn Prozent möglich ist, sei aber „nicht erkennbar“, rügte das Bundesverfassungsgericht.

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Bis heute, drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung, lägen dazu keine tragfähigen Erkenntnisse vor, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Der Bund habe hierzu keinerlei Erhebungen gemacht und auch keine anderweitigen Erkenntnisquellen benennen können.

Gemeinsames Wirtschaften in Sammelunterkünften reine Vermutung

Dass Asylbewerber in Sammelunterkünften ähnlich Paaren gemeinsam „aus einem Topf“ wirtschaften und beispielsweise durch gemeinsame Großeinkäufe Geld sparen könnten, sei eine reine Vermutung.

Anhaltspunkte dafür hätten sich in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht ergeben.

Damit gab das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde eines Asylbewerbers aus Sri Lanka statt. Der heut 30-Jährige war 2014 nach Deutschland gekommen und lebt in einer Sammelunterkunft im Raum Düsseldorf. Das Sozialgericht Düsseldorf hatte die Beschwerde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Grundsätzlich bekräftigten die Karlsruher Richter, dass der Gesetzgeber Sozialleistungen „fortlaufend realitätsgerecht bemessen“ muss.

Existenznotwendige Bedarf muss stets gedeckt sein

„Der existenznotwendige Bedarf muss stets gedeckt sein.“ Dies müsse sich „an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten“. Der Gesetzgeber habe dabei zwar einen Spielraum, dieser sei hier aber überschritten. mwo

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