Während eines laufenden Asylverfahrens besteht für später aus humanitären Gründen aufgenommene Flüchtlinge kein Anspruch auf rückwirkendes Kindergeld. Dies ist bei solchen sogenannten subsidiär Schutzberechtigten nicht vorgesehen, sondern nur bei Flüchtlingen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention als politisch Verfolgte anerkannt wurden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 20. Oktober 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: III R 19/20).
Konkret ging es um eine ausländische Mutter von zwei Kindern, die nach ihrer Einreise nach Deutschland Ende 2015 Asylanträge gestellt hatten.
Um ihr Existenzminimum decken zu können, erhielten sie von der Kommune Asylbewerberleistungen.
Der Asylantrag wurde abgelehnt
Der Asylantrag wurde im Dezember 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Allerdings erkannte die Behörde die Mutter und ihre Kinder aus humanitären Gründen als subsidiär Schutzberechtigte an. Im Februar 2017 erhielten sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Daraufhin beantragte die Kommune bei der Familienkasse die rückwirkende Kindergeldzahlung ab Juli 2016, um diese mit den zuvor gewährten Asylbewerberleistungen verrechnen zu können.
Die Kommune berief sich darauf, dass anerkannte Flüchtlinge nach mehr als sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland Kindergeld rückwirkend ab dem siebten Monat erhalten können.
BFH: Subsidiär Schutzberechtigte von Anspruch ausgeschlossen
Doch der rückwirkende Kindergeldanspruch besteht nicht für subsidiär Schutzberechtigte, entschied der BFH in seinem Beschluss vom 11. Mai 2022. Die Mutter könne für ihre Kinder erst ab dem Zeitpunkt Kindergeld erhalten, an dem ihr ein Aufenthaltstitel wegen ihres subsidiären Schutzstatus gewährt wurde.
Zwar sehe das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit (VEA) für anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Leistungen wie das Kindergeld vor, wenn diese sich mindestens sechs Monate in einem Land aufgehalten haben.
Die Mutter und ihre Kinder seien aber keine anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern subsidiär Schutzberechtigte. Ein rückwirkender Kindergeldanspruch komme daher nicht infrage.
„Weder der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Unionsrecht erfordern es, Personen, denen später subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hinsichtlich der Kindergeldberechtigung während des laufenden Asylverfahrens Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzustellen“, so die obersten Finanzrichter. fle/mwo