Agentur für Arbeit muss bei Kündigungsschutzklage Betroffene über mögliche Ansprüche informieren

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Wer seine Arbeitsstelle kündigt oder einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, unterliegt der Sperrzeit und erhält kein Arbeitslosengeld I. Wenn jedoch ein Erfolg in einer Kündigungsschutzklage absehbar ist, muss die Bundesagentur für Arbeit eine Beratung für den Zeitpunkt der Antragsstellung anbieten.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

Ein Betroffener wurde von seinem Arbeitgeber fristlos und anschließend hilfsweise ordentlich gekündigt. Erst knapp zwei Wochen später meldete sich der Betroffene erst arbeitsuchend und schließlich arbeitslos. Dies sei verzägert geschehen, da er einen Anwalt hinzugezogen und eine Kündigungsschutzklage eingereicht habe.

Die Agentur für Arbeit erteilte dem Betroffenen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und zusätzlich wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für insgesamt 12 Wochen. Der Betroffene legte daraufhin den in dem Kündigungsschutzverfahren erzielten Vergleich, mit dem die fristlose Kündigung aufgehoben wurde und das Arbeitsverhältnis somit ordentlich nach der Arbeitsuchendmeldung endete. Die Arbeitsagentur passte die Sperrzeiten per Änderungsbescheid entsprechend an.

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Bundesagentur muss Betroffene beraten, wenn späterer Anspruch wahrscheinlich ist

Der Betroffene reichte jedoch Widerspruch ein, da er nicht angehört worden und das Meldeversäumnis bereits geahndet worden sei. Ansonsten habe er aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch auf 233 Tage Arbeitslosengeld. Dies wies die Agentur für Arbeit zurück. Entscheidend sei der ursprüngliche Zeitpunkt der theoretischen Anspruchsdauer mit der fristlosen Kündigung, selbst wenn diese durch Vergleich aufgehoben worden sei.

Das Sozialgericht Nordhausen hat dem Betroffenen zum Teil recht gegeben und einen zusätzlichen Anspruch auf zusätzliche 67 Tage ALG I festgestellt (Az.: S 18 AL 101/20). Allerdings gelte ein Betroffener ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung im sozialrechtlichen Sinne als arbeitslos, selbst wenn diese später aufgehoben werde.

Allerdings, so das Sozialgericht, hätte die Arbeitsagentur den Betroffenen beraten müssen, wie sich der Anspruch gestalte, wenn nach § 137 Abs. 2 SGB III ein Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise wegen einer laufenden Kündigungsschutzklage, wahrscheinlich ist. Dieser Spontanberatungspflicht sei die Agentur nicht nachgekommen.

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Bild: eschwarzer / AdobeStock

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