Kindergeld für behindertes Kind trotz privater Rentenversicherung

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Wenn behinderte Menschen eine Erbschaft in eine private Rentenversicherung umwandeln, führt dies in der Regel nicht zum Ende des Kindergeldanspruchs der Eltern.

Denn maßgeblich ist hierfür nur steuerpflichtiges Einkommen, betonte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 7. Juni 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 2137/21). Bei der Rentenversicherung sei dies nur der Ertragsanteil.

Kindergeld-Anspruch bei behinderten Kindern über 25 Jahre

Eltern eines behinderten Kindes haben auch über den 25. Geburtstag hinaus Anspruch auf Kindergeld, solange sich das Kind nicht aus eigenen Mitteln selbst unterhalten kann.

Im Streitfall war die Mutter eines behinderten, zu Beginn des Streitzeitraums bereits 58 Jahre alten Mannes gestorben. Die ihm zugeflossene Erbschaft wurde in eine private Rentenversicherung umgewandelt. Die Familienkasse nahm dies zum Anlass, dem Vater das Kindergeld zu streichen. Mit seiner Privatrente könne sich sein Sohn nun selbst unterhalten.

Der Vater war damit nicht einverstanden und klagte. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. April 2022 gab das FG Stuttgart der Klage nun statt.

LSG Stuttgart: Maßgeblich ist nur steuerpflichtiges Einkommen

Zur Begründung betonte es, für den Kindergeldanspruch komme es nur „auf die Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes an“.

Das sei bei einer aus Vermögen finanzierten privaten Rentenversicherung nur deren steuerpflichtiger Ertragsanteil. Über diese Kapitalerträge hinaus sei die Erbschaft „unschädliches Kindesvermögen“. Daran ändere sich nichts, wenn das Kind sein Erbe in eine private Rentenversicherung umwandelt. Abgesehen vom steuerlichen Ertragsanteil der Rente sei dies nur „eine unbeachtliche Vermögensumschichtung“.

Im Streitfall sei der Lebensbedarf des „Kindes“ durch steuerpflichtige Einkünfte nicht gedeckt. Daher stehe dem Vater weiterhin Kindergeld zu. Hiergegen ließ das FG Stuttgart die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. mwo/fle

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