EM-Rente auch wer mehr als 6 Stunden arbeiten kann

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

„Wer sechs Stunden am Tag arbeiten kann, bekommt keine Erwerbsminderungsrente.“ Dieser Satz hält sich hartnäckig – und ist so pauschal falsch. Zwar spielt die tägliche Arbeitszeit eine große Rolle, aber das Rentenrecht kennt mehr als nur die Frage, wie viele Stunden jemand noch tätig sein kann. Entscheidend ist auch, wie jemand arbeiten kann und unter welchen Bedingungen.

Quantitative und qualitative Leistungseinschränkungen

Im Rentenrecht wird zunächst unterschieden zwischen quantitativen und qualitativen Leistungseinschränkungen.

Von einer quantitativen Leistungseinschränkung spricht man, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang arbeiten kann. Maßstab ist dabei die tägliche Arbeitszeit.

Wer nur noch weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt zeitlich eingeschränkt leistungsfähig. In diesen Fällen ist der Zugang zur EM-Rente in der Praxis deutlich wahrscheinlicher, weil die zeitliche Belastbarkeit direkt unterhalb der maßgeblichen Grenze liegt.

Anders ist es bei qualitativen Leistungseinschränkungen. Hier können Betroffene zwar noch vollzeitfähig sein, aber bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nicht mehr ausüben.

Typische Beispiele sind körperlich schwere Arbeiten, Tätigkeiten mit hoher geistiger Beanspruchung, stark psychisch belastende Tätigkeiten oder Arbeiten im Schicht- und Nachtdienst. Auch Unverträglichkeiten gegenüber Hitze, Kälte, Nässe oder Zugluft zählen dazu.

Qualitative Einschränkungen bedeuten also: Die verfügbare Zeit ist nicht das Problem, sondern Art und Rahmen der Arbeit. Wer „nur“ qualitative Einschränkungen hat, hat es deutlich schwerer, eine EM-Rente zu erhalten. In vielen Fällen bleiben Betroffene auf Arbeitsuche oder müssen Leistungen wie Bürgergeld beziehen – nicht selten verbunden mit erheblichem Druck und drohenden Kürzungen durch das Jobcenter, obwohl sie objektiv eingeschränkt sind.

Der allgemeine Arbeitsmarkt und seine „üblichen Bedingungen“

Um zu verstehen, wann qualitative Einschränkungen zu einem Rentenanspruch führen können, lohnt sich ein Blick auf einen weiteren Begriff aus dem Rentenrecht: den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Zum allgemeinen Arbeitsmarkt zählen alle denkbaren bezahlten Tätigkeiten in Deutschland, die nicht dem sogenannten besonderen Arbeitsmarkt vorbehalten sind. Der besondere Arbeitsmarkt umfasst etwa Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, geförderte Stellen in Inklusionsbetrieben oder bestimmte Maßnahmen des Jobcenters, zu denen zum Beispiel Ein-Euro-Jobs gehören.

Für die Beurteilung der Erwerbsminderung ist entscheidend, ob eine Person noch unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ einsetzbar ist. Zu diesen üblichen Bedingungen zählen zunächst arbeitsrechtliche Mindeststandards: gesetzlich geregelte Pausen, Urlaubsansprüche und Arbeitsschutzbestimmungen. Hinzu kommen die Bedingungen, die üblicherweise in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen geregelt sind.

Auch bestimmte Mindestanforderungen an jede reguläre Beschäftigung gehören dazu: ein gewisses Maß an Konzentrationsfähigkeit, die Fähigkeit, mit normalem Stress, Frust und Veränderungen umgehen zu können.

Arbeitsbedingungen gelten rechtlich als üblich, wenn es in nennenswertem Umfang Stellen mit solchen Voraussetzungen gibt – es reicht, dass solche Stellen theoretisch existieren, auch wenn gerade keine konkrete Stelle ausgeschrieben ist.

Ob dieser „nennenswerte Umfang“ erreicht ist, wird nicht mit einer starren Zahl festgelegt. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob es realistisch erscheint, dass jemand irgendwann in einen passenden Job vermittelt werden könnte – zumindest theoretisch.

Wichtig sind Vergleichstätigkeiten

Ein weiterer sozialrechtlicher Begriff im Zusammenhang mit qualitativen Leistungseinschränkungen ist die sogenannte Vergleichstätigkeit. Damit ist eine Tätigkeit gemeint, die eine Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann – und zwar unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts.

In bestimmten Konstellationen ist die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet, eine solche konkrete Vergleichstätigkeit zu benennen, wenn sie eine EM-Rente ablehnen möchte. Diese Tätigkeit muss es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich in nennenswertem Umfang geben. Es reicht nicht, eine theoretische oder praktisch nicht vorhandene Stelle zu konstruieren.

Bei vielen „gewöhnlichen“ qualitativen Einschränkungen darf die Rentenversicherung allerdings grundsätzlich davon ausgehen, dass es noch geeignete Tätigkeiten gibt. In diesen Fällen kann sie eine EM-Rente ablehnen, ohne eine genaue Vergleichstätigkeit zu benennen.

Als gewöhnliche qualitative Einschränkungen gelten beispielsweise die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten, die Notwendigkeit, extreme Temperaturen oder Zugluft zu vermeiden oder der Ausschluss von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr.

Entscheidend wird die Vergleichstätigkeit vor allem bei schwerwiegenderen oder sich summierenden Leistungseinschränkungen.

Schwere spezifische Leistungseinschränkungen

Eine besondere Rolle in der Bewertung spielen sogenannte schwere spezifische Leistungseinschränkungen. Liegen solche vor, muss die Rentenversicherung grundsätzlich eine konkrete Vergleichstätigkeit nennen können. Gelingt ihr das nicht, ist eine EM-Rente zu bewilligen.

Als schwere spezifische Leistungseinschränkung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn jemand blind ist, nur noch einen Arm hat oder sich nur mit erheblichen Schwierigkeiten an Veränderungen anpassen kann. Es geht um gravierende Einschränkungen in einem klar umrissenen Bereich, die die berufliche Einsetzbarkeit massiv begrenzen.

Für Betroffene bedeutet das: Solche Einschränkungen sollten im Rentenantrag unbedingt ausführlich beschrieben werden. Medizinische Befunde, Berichte und Gutachten, die diese Einschränkungen belegen, sind besonders wichtig. Auch bei ärztlichen oder rentenrechtlichen Begutachtungen sollten diese Punkte aktiv angesprochen werden.

Lehnt die Rentenversicherung eine EM-Rente in einer solchen Konstellation ab, ohne eine tatsächlich passende Vergleichstätigkeit zu nennen, besteht die Möglichkeit, sich mit einem Widerspruch zur Wehr zu setzen. Eine Beratung – etwa durch Sozialverbände, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder unabhängige Beratungsstellen – ist dann oft hilfreich.

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Nicht immer ist eine einzelne Einschränkung so gravierend, dass sie allein eine EM-Rente rechtfertigt. Dennoch kann die Gesamtsituation sehr belastend sein. In der Rechtsprechung hat sich dafür der Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ etabliert.

Gemeint ist, dass mehrere ungewöhnliche Einschränkungen zusammentreffen – oder zu einer bereits bestehenden gewöhnlichen Einschränkung hinzukommen – und sich gegenseitig verstärken.

Jede einzelne Beeinträchtigung für sich genommen wäre vielleicht noch verkraftbar. Zusammengenommen entsteht jedoch eine Situation, in der kaum noch ein realistischer Arbeitsplatz gefunden werden kann.

Ein typisches Beispiel: Eine Frau kann nach einer schweren Erkrankung nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Das allein wäre eine gewöhnliche Einschränkung, für die es auf dem Arbeitsmarkt noch viele Möglichkeiten gäbe. Wenn aber zusätzlich aufgrund einer Therapie Nervenschäden an den Händen vorliegen und eine deutliche Sehschwäche besteht, kommen zwei ungewöhnliche Einschränkungen hinzu. Muss die Betroffene wegen einer Epilepsie außerdem auf Schichtarbeit verzichten, fallen weitere Tätigkeiten weg.

In der Summe kann es dann sein, dass selbst an sich einfache Hilfstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Möchte die Rentenversicherung in einer solchen Situation die EM-Rente ablehnen, muss sie eine konkret zumutbare Vergleichstätigkeit benennen. Gelingt das nicht, spricht viel für einen Rentenanspruch.

Mehrere gewöhnliche Einschränkungen mit ungewöhnlichen Auswirkungen
Auch mehrere an sich gewöhnliche Leistungseinschränkungen können zusammen eine besondere Schwere erreichen. Dann ist von „Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit ungewöhnlichen Auswirkungen“ die Rede.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Ein Beispiel ist eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten darf, gleichzeitig aber aufgrund einer leichten Intelligenzminderung und ausgeprägter Konzentrationsschwierigkeiten keine Arbeiten mit mittleren oder hohen geistigen Anforderungen ausüben kann.

Damit kommen nur noch Tätigkeiten in Betracht, die körperlich und geistig besonders wenig fordern.

In solchen Konstellationen kann der theoretisch verbleibende Arbeitsmarkt so klein werden, dass es faktisch kaum noch realistische Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Auch dann ist die Rentenversicherung gehalten, eine passende Vergleichstätigkeit zu nennen, wenn sie eine EM-Rente ablehnt. Kann sie das nicht, kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen – obwohl die betroffene Person zeitlich noch voll belastbar wäre.

EM-Rente und Bürgergeld: Wichtig ist Ruhe zu haben

Viele Betroffene stehen zwischen zwei Systemen: Sie sind gesundheitlich eingeschränkt, erhalten aber wegen rein qualitativer Einschränkungen zunächst keine EM-Rente und sind auf Bürgergeld angewiesen. Gleichzeitig verlangen Jobcenter häufig Bewerbungen und die Mitwirkung an Maßnahmen – bis hin zu Sanktionen –, obwohl die gesundheitliche Situation eine echte Vermittlung kaum zulässt.

Die Leistungen sind bei einer EM-Rente nicht immer höher als beim Bürgergeld, oft sogar etwas niedriger. Dennoch kann eine bewilligte Rente ein wichtiges Stück Entlastung bringen: Die ständige Sorge vor Kürzungen entfällt, der Fokus kann stärker auf Stabilisierung der Gesundheit und Alltagsbewältigung gelegt werden.

Teilweise Erwerbsminderung und Arbeitsmarktrente

Nicht alle Betroffenen sind voll erwerbsgemindert. Manchmal erkennen die Gutachten, dass grundsätzlich noch eine Tätigkeit in Teilzeit möglich wäre – etwa drei bis unter sechs Stunden täglich. In diesen Fällen kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht.

In der Praxis stellt sich dann häufig das Problem, dass sich keine passende Teilzeitstelle findet, die den gesundheitlichen Einschränkungen entspricht. Ist der Teilzeitarbeitsmarkt faktisch „verschlossen“, kann sich daraus ein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente ergeben. Dabei wird die teilweise EM-Rente wie eine volle EM-Rente gezahlt, weil der Arbeitsmarkt keine realistischen Einsatzmöglichkeiten bietet.

Auch hier lohnt es sich, genau hinzuschauen und gegebenenfalls Unterstützung einzuholen, wenn trotz theoretischer Teilzeitfähigkeit keine passende Arbeit gefunden wird.

Praxisbeispiel: Wenn volle Stundenzahl trotzdem nicht mehr arbeitsfähig bedeutet

Um zu verdeutlichen, wie qualitative Leistungseinschränkungen in der Realität wirken können, hilft ein Blick auf einen fiktiven, aber typischen Fall aus der Praxis.

Ausgangslage: Ein erfahrener Lagerarbeiter wird krank
Herr K., 53 Jahre alt, arbeitet seit mehr als 25 Jahren als Lagerarbeiter in einem mittelständischen Betrieb. Sein Alltag besteht aus schwerem Heben und Tragen, Arbeiten im Stehen, Fahren von Flurförderzeugen und regelmäßigen Spätschichten.

Mit den Jahren verschlechtern sich seine gesundheitlichen Werte. Nach mehreren Bandscheibenvorfällen, einer Operation an der Lendenwirbelsäule und wiederkehrenden Schmerzen im Knie ist körperlich schwere Arbeit kaum noch möglich. Hinzu kommen Schlafstörungen und eine depressive Verstimmung, die im Zusammenhang mit den dauerhaften Schmerzen und der beruflichen Unsicherheit stehen.

Der behandelnde Orthopäde und die Hausärztin sind sich einig: Herr K. sollte keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen regelmäßig schwere Lasten zu bewegen sind, langes Stehen oder Gehen erforderlich ist oder häufiges Bücken anfällt. Der Psychiater empfiehlt zusätzlich, Schichtarbeit und stark stressbeladene Situationen zu vermeiden.

Gesundheitliche Einschränkungen: Voll belastbar in der Zeit, aber nicht in der Art der Arbeit

Im Gutachten der Rentenversicherung wird festgestellt, dass Herr K. körperlich nicht mehr für seinen bisherigen Beruf geeignet ist. Allerdings kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass er noch vollschichtig, also bis zu acht Stunden täglich, leichte Tätigkeiten verrichten kann – vorzugsweise im Sitzen, ohne schweres Heben, ohne Zwangshaltungen, ohne Schichtdienst und ohne starken Zeitdruck.

Aus Sicht des Gutachtens liegt damit keine quantitative, sondern „nur“ eine qualitative Leistungseinschränkung vor: Die tägliche Stundenzahl ist theoretisch unverändert, aber die Art der Tätigkeiten ist stark begrenzt.

Erste Entscheidung der Rentenversicherung: Ablehnung mit Hinweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Rentenversicherung lehnt den Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Die Begründung: Herr K. sei noch vollschichtig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts einsetzbar. Konkrete Tätigkeiten werden in dem Bescheid nicht benannt, es bleibt bei allgemeinen Formulierungen wie „leichte Bürotätigkeiten“ oder „einfache Sortierarbeiten“.
Für Herrn K. ist das ein Schock.

Einen Büroberuf hat er nie ausgeübt, Computerkenntnisse sind kaum vorhanden, seine Konzentrationsprobleme machen längere Bildschirmarbeit zusätzlich schwierig. Bei der Agentur für Arbeit wird ihm signalisiert, dass seine Vermittlungschancen sehr gering sind. Mehrere Bewerbungen auf einfachere Tätigkeiten scheitern schon an den gesundheitlichen Anforderungen: zu viel Stehen, zu viel Heben, Schichtdienst oder Akkordarbeit.

Widerspruch: Die Gesamtsituation muss bewertet werden

Gemeinsam mit einer Sozialberatungsstelle legt Herr K. Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dabei werden seine Einschränkungen ausführlich dargestellt und durch Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte untermauert. Wichtig ist, dass nicht nur auf den Rücken und das Knie hingewiesen wird, sondern auch auf:

  • die Unverträglichkeit von Schichtdienst,
  • die ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Konzentrationsstörungen,
  • die psychische Belastung mit depressiver Symptomatik,
  • die geringe Belastbarkeit unter Zeitdruck.

Im Widerspruch wird darauf hingewiesen, dass hier mehrere Einschränkungen zusammenkommen, die sich gegenseitig verstärken. Herr K. kann keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten mehr ausüben, kommt mit Stress und häufigen Veränderungen schlecht zurecht und ist durch seine psychische Situation weniger lern- und anpassungsfähig. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder permanenter Kommunikation sind aufgrund von Unsicherheit und Rückzugstendenzen ebenfalls kaum umsetzbar.

Die Beratungsstelle argumentiert, dass in diesem Fall die Summe der Einschränkungen das Bild prägt und die Rentenversicherung nicht einfach pauschal auf „leichte Tätigkeiten“ verweisen kann. Sie fordert, dass eine konkrete Vergleichstätigkeit benannt wird, die Herr K. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich ausüben könnte und die es in nennenswertem Umfang gibt.

Zweite Begutachtung: Mehrere Einschränkungen mit ungewöhnlichen Auswirkungen

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten eingeholt. Der neue Gutachter bestätigt zwar, dass Herr K. rein zeitlich noch einige Stunden am Tag arbeiten könnte, allerdings nur unter sehr engen Bedingungen:

  • überwiegend sitzende Tätigkeit,
  • kein Heben und Tragen mehr als fünf Kilogramm,
  • keine Tätigkeiten, bei denen dauerhaft die Wirbelsäule belastet wird,
  • keine Schichtarbeit, kein Nacht- und Wochenenddienst,
  • nur geringe Anforderungen an Konzentration und Tempo,
  • kein ständiger Publikumsverkehr oder Konfliktsituationen,
  • regelmäßige Pausen und ein eher ruhiges Arbeitsumfeld.

Im Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass mehrere Einschränkungen zusammentreffen, die den verbleibenden Arbeitsmarkt stark einschränken. Damit entsteht eine Gesamtsituation, in der die formale „Vollzeittauglichkeit“ nur noch auf dem Papier existiert, praktisch aber kaum eine passende Stelle zu finden ist.

Entscheidung im Widerspruchsverfahren: Bewilligung der EM-Rente

Mit Verweis auf das neue Gutachten und die umfangreichen Einschränkungen prüft die Rentenversicherung erneut, ob eine konkrete Vergleichstätigkeit existiert. Es gelingt nicht, eine realistische Tätigkeit zu benennen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verfügbar wäre und zugleich allen festgestellten Einschränkungen gerecht wird.

Vor diesem Hintergrund wird der ursprüngliche Ablehnungsbescheid aufgehoben. Herr K. erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, obwohl er rein formal noch mehrere Stunden täglich arbeiten könnte. Ausschlaggebend ist die Gesamtheit der qualitativen Leistungseinschränkungen und die Tatsache, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn faktisch nicht mehr zugänglich ist.

Was Betroffene aus diesem Beispiel mitnehmen können

Der Fall von Herrn K. zeigt, dass es bei der EM-Rente nicht nur auf eine Stundenzahl ankommt. Entscheidend ist, wie die gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenspiel wirken und ob es unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts überhaupt noch realistische Tätigkeiten gibt.

Wichtig ist, dass alle Einschränkungen im Antrag und bei Begutachtungen benannt und mit Befunden belegt werden. Wenn die Rentenversicherung eine Rente ablehnt, ohne eine wirklich passende Tätigkeit konkret zu benennen, kann sich ein Widerspruch lohnen – gerade dann, wenn mehrere qualitative Einschränkungen zusammen eine sehr enge Restleistungsfähigkeit ergeben.

EM-Rente ist mehr als nur eine Stundenfrage

Die Frage, ob jemand eine Erwerbsminderungsrente erhält, lässt sich nicht auf eine einfache Stundengrenze reduzieren. Wer weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat zwar bessere Chancen, eine Rente zu bekommen. Doch auch bei voller zeitlicher Belastbarkeit können schwere spezifische oder sich summierende qualitative Einschränkungen dazu führen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.

Entscheidend ist immer die Gesamtsituation: die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die beruflichen Möglichkeiten, die tatsächlichen Bedingungen des Arbeitsmarkts und die Frage, ob die Rentenversicherung eine realistische Vergleichstätigkeit benennen kann. Betroffene sollten ihre Einschränkungen sorgfältig dokumentieren, medizinische Unterlagen beifügen und bei Ablehnungen nicht vorschnell aufgeben, sondern prüfen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben kann.