Kindererziehungszeiten im EU-Ausland muss bei Rente berücksichtigt sein

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Die Rentenversicherung muss Kindererziehungszeiten auch dann rentenerhöhend berücksichtigen, wenn sich die Eltern in einem anderen EU-Staat aufgehalten haben. Das hat am Donnerstag, 7. Juli 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az.: C-576/20). Das Urteil erging zu Österreich, auch die Deutsche Rentenversicherung setzt bislang aber in der Regel voraus, dass Eltern und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Im Streitfall lebte die Klägerin zunächst in Österreich, zog 1987 aber nach Belgien. Dort bekam sie 1987 und 1990 zwei Kinder. 1993 zog sie zurück nach Österreich.

Kindererziehungszeiten im EU-Ausland zählen mit

Bei der späteren Berechnung ihrer Rente berücksichtigte die zuständige Pensionssicherungsanstalt ihre Erziehungszeiten im EU-Ausland nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung setzt für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Regel voraus, dass Eltern und Kind in Deutschland gelebt haben. Davon gibt es nur einzelne Ausnahmen.

Die Österreicherin war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte ihre Klage dem EuGH vor.

EuGH: Rentenversicherung muss auch diese Zeiten berücksichtigen

Der urteilte nun, dass auch im EU-Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind. Das ergebe sich zwar nicht eindeutig aus der hier zunächst einschlägigen EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit. Ohne eine Berücksichtigung der Erziehungszeiten ergebe sich aber ein Verstoß gegen das in der EU grundlegende Recht auf Freizügigkeit.

Hier habe die Frau ausschließlich in Österreich gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Nur während Zeiten der Kindererziehung sei sie vorübergehend im EU-Ausland gewesen. Es gebe keinen Grund, sie gegenüber anderen Müttern zu benachteiligen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben und durchgehend in Österreich geblieben sind. mwo/fle