Keine Soforthilfe für private Soforthilfe

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Verwaltungsgericht Köln: Hilfe ist nur für Unternehmen gedacht

Solo-Selbstständige haben kaum Aussicht, mit einem gerichtlichen Eilantrag die Auszahlung von Corona-Soforthilfen zu erreichen. Denn Voraussetzung ist die Gefährdung eines Unternehmens, entschied am Freitag, 8. Mai 2020, das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 16 L 787/20). Nöte beim Lebensunterhalt und der privaten Miete zählten dagegen nicht.

Die Antragstellerin hatte 9.000 Euro „NRW-Soforthilfe” beantragt. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit habe sie keinerlei Einnahmen mehr. Daher benötige sie die Hilfe für die Mietzahlungen ihrer Privatwohnung, Krankenversicherung und Lebensunterhalt. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies ab, die Voraussetzungen lägen nicht vor.

Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte nun auch der Eilantrag keinen Erfolg. Für die Corona-Hilfen müssten Betroffene „die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens” darlegen. Dies habe die Antragstellerin nicht getan, vielmehr habe sie nur private Geldnöte vorgebracht. Hierfür könne sie Hartz IV beantragen. mwo

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