Corona-Notbevorratung: Kein Sozialhilfe-Zuschuss für Schwerbehinderte

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LSG Darmstadt: Versorgung ist sicher und Sozialhilfesatz reicht aus

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, um sich während der Corona-Pandemie mit Lebensmitteln zu bevorraten. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 7. Mai 2020, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschieden (Az.: L 4 SO 92/10 B ER).

Es wies damit einen schwerbehinderten Mann aus dem nordhessischen Werra-Meißner-Kreis ab. Ende März 2020 hatte er eine „sofortige Pandemie-Beihilfe” in Höhe von 1.000 Euro verlangt, zudem eine Erhöhung der Regelleistungen um monatlich 100 Euro. Offiziell werde eine Notbevorratung für zehn bis 14 Tage empfohlen. Dafür fehle ihm das Geld. Gerade im Zuge der Corona-Pandemie könne die Versorgung aber auch in Deutschland bald zusammenbrechen.

Der Werra-Meißner-Kreis lehnte dies ab – zu Recht, wie nun das LSG Darmstadt entschied. Eine Gefährdung der Lebensmittelversorgung sei derzeit nicht zu erwarten; allenfalls bei einzelnen Produkten könne es zu Verzögerungen um wenige Tage kommen. Das gelte auch für die vom Antragsteller wegen seiner Behinderung genutzten Lieferdienste.

Dass die empfohlene Bevorratung aus den regulären Sozialhilfemitteln nicht möglich sei, sei „nicht erkennbar”. Hier habe der Antragsteller nach eigenen Angaben sogar schon einen Vorrat für vier Wochen angelegt und wolle diesen – entgegen allen Empfehlungen – nur noch weiter aufstocken. Wegen der Corona-bedingten Ausgangsbeschränkungen fielen derzeit zudem zahlreiche in die Sozialhilfe eingerechnete Ausgaben weitgehend weg, etwa für Freizeit und Verkehr, so das LSG abschließend in seinem Beschluss vom 28. April 2020.

Ähnlich hatte das Sozialgericht (SG) Konstanz entschieden, dass auch Hartz-IV-Empfänger keine höheren Leistungen beanspruchen können, um sich mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln zu bevorraten (Beschluss vom 2. April 2020, Az.: S 1 AS 560/20 ER; JurAgentur-Meldung vom Folgetag). mwo/fle

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