Hartz IV Antrag wegen Corona-Hilfen abgelehnt

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Mancherorts werden aufgrund von Corona-Soforthilfen Hartz IV Anträge abgelehnt

Wie die Linken-Co-Chefin Katja Kipping berichtet, lehnen derzeit eine Reihe von Jobcentern Hartz IV Anträge mit dem Verweis auf bereits erhaltene Corona-Soforthilfen ab. Die Leistungsträger handeln dabei teilweise entgegen den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Kipping empfielt daher gegen Ablehnungsbescheide mit einem Widerspruch vorzugehen.

“Durch Bürgerpost bin ich auf ein Problem aufmerksam gemacht wurden”, berichtet die Linkenvorsitzende. Offensichtlich gibt es JobCenter, die neue Anträge auf Grundsicherung ablehnen, wenn der Antragstellende zuvor wirtschaftliche Hilfen beantragt hat.

Höchst fragliche Ablehnungsbescheide

So hat ein Betroffener Katja Kipping einen Ablehnungsbescheid zugesandt aus dem hervorgeht, das null Euro Grundsicherung bezahlt werden, weil zuvor Hilfen aus dem Wirtschaftshilfefonds beantragt wurde. “Diese Ablehnungsentscheidung ist höchst fragwürdig”, so Kipping. Die Wirtschaftshilfen sind schließlich für die laufenden Betriebskosten des Unternehmens, das durch die Coronakrise gerade seine Einnahmen verliert. Insofern zählen die Wirtschaftshilfen nicht als persönliches Einkommen des Selbstständigen. Sie zählen als Betriebseinnahmen.

Das bedeutet, wenn sich im Ergebnis (Soforthilfe abzüglich Betriebskosten) ein Betriebsgewinn ergibt, dann zählt dieser als Einkommen. Aber eben nicht die gesamte Hilfe. Das betreffende Jobcenter hat aber die gesamte Hilfe angerechnet (auf sechs Monate verteilt).

Nichtanrechnung und die Berücksichtigung als Betriebsgewinn

Die grundsätzliche Nichtanrechnung und die Berücksichtigung als Betriebsgewinn werden in der angehängten Weisung rechtlich erläutert, Seite 18, Stichwort “Liquiditätshilfen”. Das BIAJ haben die Weisung auch veröffentlicht.

Und da der Fall aus NRW war: Für die NRW-Hilfen steht die Nicht-Anrechnung ausdrücklich in der offiziellen Erläuterung: “Wird der Zuschuss aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet? Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat, etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.”

Widerspruch einlegen

Dass Soforthilfen und Grundsicherung nebeneinander möglich sind, ergibt sich auch aus der Darstellung beim BMWi, die die Bundes-Soforthilfen neben der Grundsicherung nennt. “Wer also solche Ablehnungsbescheide erhält, dem kann nur empfehlen, Widerspruch einzulegen.”