Kommt ein Arbeitslosengeld II Empfänger nicht zum vereinbarten Meldetermin, so können die Regelleistungen nur dann gekürzt werden, wenn darauf schriftlich und formal korrekt hingewiesen wurde. Andernfalls darf nicht sanktioniert werden.
Kommt ein Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger nicht zum vereinbarten Meldetermin, so können die Sozialleistungen nur dann gekürzt werden, wenn darauf schriftlich und formal korrekt hingewiesen wurde. Wichtig dabei ist, dass bei dem Anschreiben auf die Rechtsfolge korrekt hingewiesen wurde. Das Sozialgericht Ulm (AZ: S 10 AS 2799/08 ER) wies in einem vorliegenden Urteil darauf hin, dass die "Rechtsfolgenbelehrung" in den Akten der zuständigen Behörde dokumentiert sein muss. Ein einfacher Aktenvermerk in der Akte des Betroffenen reicht nicht aus. Eine Rechtsfolgebelehrung ist nur dann gültig, wenn es sich auf die zutreffenden Passagen im Gesetzestext stützt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Hartz IV Betroffener aufgrund eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch I (SGB I) sanktioniert. Eine Sanktion ist jedoch im Sozialgesetzbuch II (SGB II, Paragraf 31) geregelt. Aufgrund des formalen Fehlers ist somit die Sanktion gegenüber dem Sozialleistungsempfänger wirkunsglos, da die korrekte Rechtsfolgebelehrung ausblieb. Die Sozialrichter wiesen an, dass die ALG II Regelleistungskürzung gegenüber dem Kläger – trotz des Verstoßes – wirkungslos ist. (26.09.2008)
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