Hartz IV: Amt muss Nebenkostennachzahlung bezahlen

Lesedauer < 1 Minute

Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst beglichen wurde.

Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst schon im Vorfeld beglichen wurde. Die Arge hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkosten-Nachzahlung aus dem Jahre 2006 aufzukommen, mit der Begründung, dass der ALG II Empfänger bereits die Rechnung selbst bezahlt hätte. Der ALG II-Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden, so die Behörde.

Doch das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt, AZ: S 26 AS 1333/07) konnte dieser Einschätzung nicht folgen. Es müsse damit gerechnet werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres" auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird. Aus diesem Grund sei das Amt verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Dabei ist es egal, ob der Sozialleistungsempfänger bereits die Nachzahlung selbst getragen hat und die Nebenkosten-Rechnung erst dann eingereicht hat. (24.09.2008)