Keine ALG II Anrechnung von Verpflegung während des stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt
Das Sozialgericht Lüneburg hat in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren (30 AS 1178/08 ER) dahingehend entschieden, dass trotz entgegenstehender Regelung in der Arbeitslosengeld II-Verordnung die Vollverpfegung während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts nicht angerechnet werden darf. In der Vergangenheit lag bis einschließlich 2007 eine Klarheit darüber vor, dass eine Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II – also bei ALG II-EmpängerInnen unzulässig ist. Dieses wurde jedoch durch die seit dem 01. Januar 2008 geltende Fassung der ALG II-Verordnung (BGB L 2007, 2942) neu gestaltet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sich mit dieser Fragestellung schon in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen L 9 AS 7/08 ER auseinandergesetzt, obwohl es seinerzeit um einen Fall aus 2007 ging und darin die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt. Auch dort wurde schon aufgeworfen, dass mit einem stationären Aufenthalt auch zusätzliche Kosten in Verbindung stehen.
In dem jünsten Sozialgerichtsbeschluss wird ebenso ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als geeignete Grundlage für die Reduzierung der Regelleistungen anzusehen ist. Und es wird Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes genommen, indem schon darüber ein Bedenken geäußert und dadrauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichtes lediglich für den Zeitraum bis zum 31 Dezember 2007 Anwendung finden konnte und somit die Rechtsfrage nach wie vor offen ist und vom Bundessozialgericht nicht endgültig entschieden wurde. Das Sozialgericht Lüneburg führt des Weiteren aus "Die Kammer hat daher nach wie vor die Möglichkeit, auf Grund der bestehenden Bedenken der o. g. Rechtsauffassung zu folgen."
Leider sehen das nach wie vor einige Arbeitsagenturen anders. Sollte also eine Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II / SGB XII erfolgen, empfehlen wir die Durch-führung einer Einstweiligen Anordnung, auf jeden Fall aber einen Widerspruch, um die Ansprüche der Leistungsbezieher sicherzustellen. (Erwerbslosen Ini Celle, 08.10.2008)
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