Keine Entschädigung für Minijobber wegen Corona-Lockdown

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Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind während des Corona-Lockdowns 555.000 Minijobs weggebrochen. Geringfügig Beschäftigte sind häufig in Branchen tätig, die vom Lockdown direkt betroffen waren. Ausgleichleistungen gab es für sie nicht. Auch einen Anspruch auf Entschädigung haben sie nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Über 19 Prozent aller Arbeitnehmer sind geringfügig beschäftigt, das sind mindestens 7,6 Millionen Menschen. Zwei Drittel von ihnen üben Minijobs als ergänzende Nebentätigkeit aus, weil die Hauptanstellung nicht für’s Leben reicht. Auch viele Betroffene von Hartz IV arbeiten in Minijobs.

Millionen geringfügig Beschäftigte verloren ihren Minijob

Minijobber, die im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen dürfen, müssen keine Steuern oder Sozialversicherungsleistungen von seinem geringfügigen Einkommen abziehen. Doch das nutzt vor allem dem Arbeitgeber. Der Niedriglohn- und Minijobsektor war im Zuge der Hartz IV-Reform 2005 deutlich erweitert worden.

Während des Lockdowns haben Millionen Minijobber ihre Anstellung verloren, weil Branchen wie Geschäfte, die Gastronomie und das Gastgewerbe aufgrund des Lockdowns schließen mussten. Minijobber erhielten keinerlei Auffangleistungen, denn sie haben weder Anspruch auf Arbeitslosengeld, noch auf Kurzarbeitergeld.

Doch auch ohne Corona-Krise leben Mininjobber prekär. Über eine Million von ihnen ist akut von Altersarmut bedroht. Der DGB fordert daher eine soziale Absicherung von Minijobbern. Auch Ökonomen sprechen von einer Minijobfalle für Betroffene. Eine Studie der Bertelsmannstiftung zeigte, dass durch eine Reform des Ehegattensplittings und der Minijobs 124.000 Menschen, vor allem Frauen, die deutlich öfter in Minijobs arbeiten als Männer, in sozialversicherungs- und steuerpflichtige Anstellungen gebracht werden könnten. Damit würden die untern 40 Prozent der Einkommen entlastet.

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Minijobber haben keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Lockdown

Eine betroffene Verkäuferin, die aufgrund des Lockdowns ihren Minijob verlor, klage vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung von ihrem Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stimmte ihr zu, doch das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil nun revidiert. Demnach haben Minijobber keinen Anspruch auf Entschädigung bei pandemiebedingtem Wegbruch ihrer Anstellung (Az.: 5 AZR 211/21). Es handele sich nämlich nicht um ein unternehmerisches Betriebsrisiko wegen einer Pandemie schließen zu müssen. Stattdessen sei es Angelegenheit des Staates, für einen finanziellen Ausgleich der Betroffenen zu sorgen, so die Richter. Die Arbeitgeberverbände zeigten sich erleichtert über das Urteil.

Bild: s-motive / AdobeStock

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