Wenn Sie arbeitsunfรคhig erkranken, dann zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was passiert aber, wenn Sie wegen einer anderen Krankheit erneut krankgeschrieben werden? Muss der Arbeitgeber dann wieder zahlen?
Neue Krankschreibung und dieselbe Krankheit
Wenn Sie wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfรคhig sind, dann spricht man von einer sogenannten Fortsetzungserkrankung. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen und muss insgesamt nicht lรคnger als sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.
Sie haben dann keinen erneuten Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung โ es sei denn, bestimmte Fristen wurden eingehalten.
Nach sechs Monaten gibt es wieder eine Lohnfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt wieder auf, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfรคhigkeit zwรถlf Monate vergangen sind oder Sie mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht mehr arbeitsunfรคhig waren. In beiden Fรคllen muss der Arbeitgeber dann erneut bis zu sechs Wochen den Lohn weiterzahlen โ selbst wenn es sich wieder um dieselbe Grunderkrankung handelt.
Was geschieht bei unterschiedlichen Erkrankungen
Wenn eine andere Krankheit auf die erste folgt, hรคngt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entscheidend davon ab, ob zwischen den beiden Erkrankungen eine Arbeitsfรคhigkeit bestand.
Sobald Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfรคhig waren, besteht bei einer neuen, andersartigen Erkrankung grundsรคtzlich ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung โ unabhรคngig davon, wie kurz die Zeit der Genesung war.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Erkrankungen nicht nahtlos ineinander รผbergehen. Besteht keine belegbare Unterbrechung, also keine tatsรคchliche Wiederherstellung der Arbeitsfรคhigkeit zwischen den beiden Diagnosen, dann kann der Arbeitgeber die Zeitrรคume zusammenrechnen.
Keine Lohnfortzahlung, wenn die erste Krankheit noch nicht beendet ist
Tritt eine weitere Erkrankung auf, wรคhrend Sie noch wegen der ersten krankgeschrieben sind, entsteht kein neuer Anspruch. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, fรผr beide Diagnosen getrennt zu zahlen.
Rechtlich liegt dann ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall im Sinne von ยงโฏ3 Abs.โฏ1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Entgeltfortzahlung ist dann auf maximal 42 Kalendertage beschrรคnkt โ unabhรคngig davon, wie viele unterschiedliche Diagnosen รคrztlich attestiert wurden.
Die Beweislast liegt beim Erkrankten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Ob die erste Arbeitsunfรคhigkeit bereits beendet war, bevor die zweite begann, muss im Streitfall der Arbeitnehmer beweisen. Es reicht dabei nicht, wenn eine neue Krankschreibung mit anderer Diagnose vorliegt.
Die behandelnden รrztinnen und รrzte mรผssen vielmehr ausdrรผcklich dokumentieren, dass die erste Erkrankung vollstรคndig ausgeheilt war, bevor die zweite auftrat.
In einem konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin geklagt. Sie war zunรคchst wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfรคhig. Im Anschluss bescheinigte ihre Frauenรคrztin eine neue Arbeitsunfรคhigkeit aufgrund einer gynรคkologischen Operation.
Die Klรคgerin argumentierte, zum Zeitpunkt der zweiten Krankschreibung sei sie wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr arbeitsunfรคhig gewesen. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht, weil die behandelnden รrzte keinen klaren Nachweis รผber die zwischenzeitliche Wiederherstellung der Arbeitsfรคhigkeit erbracht hatten (BAG, Az.: 5 AZR 505/18).
Auch bei klar unterschiedlichen Diagnosen kann der Anspruch entfallen
Ein weiteres Beispiel liefert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern: Eine Arbeitnehmerin war zunรคchst wegen einer neurologischen Erkrankung krankgeschrieben. Direkt im Anschluss folgte eine Krankschreibung wegen einer Krebserkrankung.
Obwohl es sich objektiv um zwei verschiedene Krankheitsbilder handelte, erkannten die Richter keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch โ weil die Klรคgerin nicht nachweisen konnte, dass sie zwischen beiden Krankheiten auch nur kurzzeitig wieder arbeitsfรคhig war (LAG M-V, Az.: 2 Sa 20/23).




