Kein Kindergeldanspruch bei längerem Warten auf Freiwilligendienst

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Wenn sich für volljährige Kinder der nach der Schule geplante Freiwilligendienst verzögert, kann der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen. Auch wenn der Grund hierfür die Corona-Pandemie ist, darf die Wartezeit vier Monate nicht überschreiten, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Freitag, 15. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 13 K 745/21 Kg).

Kindergeldanspruch während des Freiwilligendienstes

Während der meisten Freiwilligendienste besteht der Anspruch der Eltern auf Kindergeld auch für volljährige Kinder unter 25 Jahren fort. Nach der Schule gibt es Kindergeld auch für eine Wartezeit von bis zu vier Monaten. Dauert die Zwischenzeit länger, geht der Anspruch allerdings für den gesamten Zwischenzeitraum verloren.

Im Streitfall hatte die Tochter ihre Schulausbildung im Julie 2020 beendet. Danach wollte sie ein Freiwilliges Soziales Jahr machen. Wegen der Coronapandemie hatten sich die Angebote hierfür aber durchweg verzögert. Trotz nach eigenen Angaben intensiver Bemühungen konnte sie ihren Freiwilligendienst erst im Januar 2021 – also nach fünf Monaten – beginnen.

Familienkasse lehnte Kindergeld ab

Die Familienkasse lehnte daher Kindergeldzahlungen für die Wartezeit ab. Mit ihrer Klage argumentierte die Mutter, bei der Berufsausbildung seien laut Gesetz auch länger Wartezeiten möglich, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet.

Das müsse jedenfalls dann auch für einen Freiwilligendienst gelten, wenn sich dieser durch die Coronapandemie verzögert. Schließlich habe der Gesetzgeber auch mit dem Corona-Kinderbonus anerkannt, dass die Pandemie zu erhöhten Lasten für Familien führt.

FG Münster: Vier-Monats-Frist gilt auch bei Corona-Pandemie

Doch der Freiwilligendienst ist keine Berufsausbildung, betonte das FG Münster. Ausnahmen gebe es nur, wenn der Dienst eine Art Praktikum ist, das zum angestrebten Berufsziel führt. Hier habe sich die Tochter nach ihrem Freiwilligen Sozialen Jahr aber gänzlich anders orientiert.

Ansonsten habe der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für längere Wartezeiten auf einen Freiwilligendienst bewusst nicht getroffen.

Darüber dürften sich die Gerichte nicht hinwegsetzen. Das gelte auch dann, wenn dies hier wegen der Corona-Pandemie als „unerwünscht“ angesehen werden könne, so das FG Münster in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2022. mwo