Hartz IV: Eigenheimzulage senkt Wohnbedarf

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Hartz IV: Die Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken

Das Bundessozialgericht in Kassel (BSG B 4 AS 29/09 R) urteilte: Die Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichts sind Schuldzinsen und Nebenkosten bei Haus- oder Wohnungseigentümern grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen.

2. Die Eigenheimzulage kann , was der 4. Senat des Bundessozialgerichts bereits angedeutet hat (Urteil vom 3 März 2009, B 4 AS 38/08 R), den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führt. Kosten der Unterkunft können jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Anmerkung : Für Leistungsbezieher von Leistungen nach dem SGB XII gilt folgendes : Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und daher bei der Berechung der Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII anzurechnen (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 03 November 2009, Az.: S 7 SO 19/08 , 2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 6 SO 201/09 ). (Tacheles, 27.02.2010)

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