Jobcenter forderte Hartz IV Leistungen wegen Drogenkonsum zurück

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Weil ein Hartz IV Bezieher Drogen konsumierte und daraufhin gekündigt wurde, forderte das Jobcenter die Leistungen zurück. Der Betroffene hätte mit Absicht eine Hilfebedürftigkeit hergestellt, so die Begründung der Behörde. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht in Hamburg.

Job verloren wegen Drogenkonsum

Im konkreten Fall verlor ein Taxifahrer seine Arbeitsstelle, weil bei einer Routinekontrolle Rückstände von Drogen und Opiaten im Blut des Mannes nachgewiesen wurden. Zusätzlich verlor der Kläger seinen Führerschein. Weil der Betroffene nun mittellos und erwerbslos wurde, beantragte er Hartz IV Leistungen für sich und seine Frau.

Zunächst wurde der Hartz IV-Antrag seitens des Jobcenters genehmigt. Einige Zeit später fand die Behörde heraus, dass der Mann aufgrund des Drogenkonsums seinen Job verlor. Das Jobcenter forderte aus diesem Grund alle bislang gezahlten Leistungen zurück.

Jobcenter sag darin sozialwidriges Verhalten nach § 34 SGB II

Die Rechtslage sei nach § 34 SGB II eindeutig, so die Auffassung der Behörde. Schließlich habe der ehemalige Taxifahrer seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt.

Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass durch den Drogenkonsum sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Dabei habe er den Leistungsbezug billigend in Kauf genommen, so die Argumentation der Behörde.

In einem anderen Verfahren wurde der Leistungsbezieher bereits wegen seinem Vergehen zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde der Führerschein eingezogen. Die finanzielle Situation verschärfte sich durch die Strafe noch einmal zusätzlich.

Gericht sieht keinen Ausnahmetatbestand

Zunächst legte der Mann einen Widerspruch ein. Als dieser seitens des Leistungsträgers zurückgewiesen wurde, zog er vor das Sozialgericht. Bereits das Sozialgericht urteilte, dass der 34 SGB II ein Ausnahmetatbestand sei. Dieser greife nur in wenigen Fällen, betonte auch das Landessozialgericht und schloss sich damit der Auffassung der ersten Instanz an.

Nicht jegliches Verhalten, dass zu einer Hilfebedürftigkeit führe, löse auch ein Pflicht zur Rückzahlung von Sozialleistungen aus, so das Gericht in dem Urteil AZ: L 4 AS 287/20. Vielmehr sei entscheidend, ob das Verhalten absichtlich einen Leistungsbezug auslöste. Nur in solchen Fällen könne von einem sozialwidrigem Verhalten ausgegangen werden.

Kläger habe psychische Probleme

Hier sei aber genau das Gegenteil der Fall, so das LSG Hamburg. Der Kläger habe durch die Einnahme der Rauschmittel versucht seine psychischen Probleme zu kompensieren, um den Arbeitsalltag zu überstehen und somit seinen Job zu behalten.

Das sei im Grunde falsch gewesen, aber rechtfertige nicht die Annahme eines Vorsatzes, um Hartz IV beziehen zu können. Das Gericht wies daher die Forderung einer Rückzahlung der bereits gezahlten Leistungen ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können bei einem grob fahrlässigen und sozialwidrigen Verhalten Hartz-IV-Leistungen auch zurückgefordert werden – allerdings nur bei eng auszulegenden Ausnahmen.

Ähnliches Urteil zu ähnlichem Fall

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen (Az.: L 11 AS 235/17), dass der Kläger die erhaltenen Hartz-IV-Leistungen nicht zurückzahlen muss. Zwar habe er sich „sozialwidrig” verhalten, indem er unter Cannabis-Einfluss Taxi gefahren ist.

Er habe seinen Arbeitsplatz damit aufs Spiel gesetzt. Ein Ersatzanspruch des Jobcenters sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn der Kläger habe sich „grob fahrlässig” verhalten, „weil er die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat”. Auch hier scheiterte das Jobcenter mit einem Rückzahlungsanspruch.