Hartz IV Urteil: Keine Beratungspflicht der Argen

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Hartz IV: Keine Beratungspflichten der ARGEN bei Wohnungswechsel
Bundessozialgericht – B 14/7b AS 70/06 R
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Halten die Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Insofern stellt die Kosten- senkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten.

Insbesondere trifft die Beklagte aber nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, die Kläger im Einzelnen
darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag
gesenkt werden könnten. (08.07.2008)