Hartz IV: Tageweise Kind Umgang zahlen

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Arge muss Eltern-Kind-Umgang anteilig zahlen

Auszüge:
Die Kläger zu 2) bis 4) bilden mit der Klägerin zu 1), wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird, eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft. …

Über eine grundsätzlich gemeinsame Vertretung der nichtprozessfähigen Kinder durch ihre sorgeberechtigten Eltern helfen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht hinweg. Nach Auffassung des Senats greift die Vermutungsregelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht ein. Die darin postulierte Vermutung der Vertretungsberechtigung von Verwandten in gerader Linie ist widerlegt, wenn der ebenfalls sorgeberechtigte andere Elternteil der Klageerhebung – wie hier – ausdrücklich widerspricht …

Zugleich fehlt es an einer (an sich notwendigen) Konkordanz zwischen unterhaltsrechtlichen Regelungen und der Grundsicherung nach dem SGB II, wenn – wie im Falle der Kläger – das Umgangsrecht zwischen einem Elternteil und den Kindern ausgeübt wird. Denn die Regelungen des SGB II substituieren keine Unterhaltsverpflichtungen durch Leistungen an den Verpflichteten …

Denn einem Haushalt kann auch derjenige angehören, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ein Elternteil besucht … “
Urteile:

1. Instanz Sozialgericht Dortmund, AZ: S 27 AS 237/06
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, AZ: L 20 AS 112/06
3. Instanz Bundessozialgericht, AZ: B 14 AS 54/08 R

Entscheidung:
Auf die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18 März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17 Juni 2005 verurteilt, den Klägern zu 2) bis 4) für den Monat März 2005 anteilige Regelleistungen im Sinne von § 20 Abs. 2 SGB II für neun Tage zu je 1/30 der Hartz IV Regelleistung zu leisten. Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Kläger zu 2) bis 4) sind für beide Rechtszüge von der Beklagten zu erstatten. Kosten der Klägerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. (10.07.2008)

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