LSG Celle: Schulbedarfspauschale deckt dies nicht ab
Jobcenter mรผssen Berufsschรผlern eine notwendige spezielle Berufskleidung fรผr Hartz IV Bezieher bezahlen. Von der Schulbedarfspauschale sind solche Ausgaben nicht gedeckt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 22. Juni 2020, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AS 793/18). Es gab damit der Klage eines 17-Jรคhrigen statt, der sich fรผr den Beruf des Kochs interessiert. In einem weiteren Fall wies das LSG dagegen eine Schรผlerin ab, die fรผr den Kochunterricht auch weiรe Alltagskleidung nutzen konnte (L 11 AS 922/18 NZB).
Der Jugendliche lebte mit seiner Mutter und zwei Geschwistern von Hartz IV und besuchte eine Berufseinstiegsschule in Hannover. Diese Schulen verbinden in Niedersachsen die Mรถglichkeit eines ersten oder auch eines besseren Schulabschlusses mit einem Berufsvorbereitungsjahr fรผr einen bestimmten Beruf. Fรผr die Berufsvorbereitung zum Koch benรถtigte der 17-Jรคhrige eine entsprechende Bekleidungsgarnitur. Diese kostete โ von der Mรผtze bis zum Schuh โ insgesamt 115 Euro. Hierfรผr beantragte er beim Jobcenter die รbernahme der Kosten.
Das Jobcenter lehnte dies ab und verwies auf die im sogenannten Bildungspaket enthaltene Schulbedarfspauschale von inzwischen 150 Euro pro Jahr. Ansonsten mรผsse der Junge das Geld von der Regelleistung nehmen.
Wie schon vor dem Sozialgericht Hannover hatte die hiergegen gerichtete Klage nun auch vor dem LSG Celle Erfolg. Die Schulbedarfspauschale sei fรผr Ranzen, Turnzeug, Schreibsachen und รhnliches gedacht; Berufskleidung lasse sich davon nicht auch noch bezahlen. Mรผsse der Junge die 115 Euro von seinem Regelbedarf zahlen, sei das menschenwรผrdige Existenzminimum nicht mehr gewรคhrleistet.
Es liege daher eine โevidente Bedarfsunterdeckung” vor, entschied das LSG. Diese Lรผcke sei verfassungskonform so zu schlieรen, dass das Jobcenter โschulnotwendige spezielle Berufskleidung” bezahlt. Gegen dieses auch bereits schriftlich verรถffentlichte Urteil vom 26. Mai 2020 lieร das LSG Celle wegen grundsรคtzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
In einem weiteren Fall bekrรคftigte das LSG Celle aber, dass es sich um โspezielle Berufskleidung” handeln muss. Hier besuchte die Schรผlerin eine Berufseinstiegsklasse fรผr Hauswirtschaft und Pflege. Auch sie hatte Kochunterricht, benรถtigte hierfรผr aber lediglich weiรe T-Shirts, eine weiรe Hose und rutschfeste Schuhe. Dies sei Bekleidung, die nicht nur fรผr die Schule genutzt werden kรถnne und die im konkreten Fall die Schรผlerin offensichtlich auch nicht extra hierfรผr gekauft habe, so das LSG in seinem ebenfalls auch schon schriftlich verรถffentlichten Beschluss vom 15. April 2020. mwo/fle