LSG Celle: Schulbedarfspauschale deckt dies nicht ab
Jobcenter müssen Berufsschülern eine notwendige spezielle Berufskleidung für Hartz IV Bezieher bezahlen. Von der Schulbedarfspauschale sind solche Ausgaben nicht gedeckt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 22. Juni 2020, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AS 793/18). Es gab damit der Klage eines 17-Jährigen statt, der sich für den Beruf des Kochs interessiert. In einem weiteren Fall wies das LSG dagegen eine Schülerin ab, die für den Kochunterricht auch weiße Alltagskleidung nutzen konnte (L 11 AS 922/18 NZB).
Der Jugendliche lebte mit seiner Mutter und zwei Geschwistern von Hartz IV und besuchte eine Berufseinstiegsschule in Hannover. Diese Schulen verbinden in Niedersachsen die Möglichkeit eines ersten oder auch eines besseren Schulabschlusses mit einem Berufsvorbereitungsjahr für einen bestimmten Beruf. Für die Berufsvorbereitung zum Koch benötigte der 17-Jährige eine entsprechende Bekleidungsgarnitur. Diese kostete – von der Mütze bis zum Schuh – insgesamt 115 Euro. Hierfür beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Kosten.
Das Jobcenter lehnte dies ab und verwies auf die im sogenannten Bildungspaket enthaltene Schulbedarfspauschale von inzwischen 150 Euro pro Jahr. Ansonsten müsse der Junge das Geld von der Regelleistung nehmen.
Wie schon vor dem Sozialgericht Hannover hatte die hiergegen gerichtete Klage nun auch vor dem LSG Celle Erfolg. Die Schulbedarfspauschale sei für Ranzen, Turnzeug, Schreibsachen und Ähnliches gedacht; Berufskleidung lasse sich davon nicht auch noch bezahlen. Müsse der Junge die 115 Euro von seinem Regelbedarf zahlen, sei das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Es liege daher eine „evidente Bedarfsunterdeckung” vor, entschied das LSG. Diese Lücke sei verfassungskonform so zu schließen, dass das Jobcenter „schulnotwendige spezielle Berufskleidung” bezahlt. Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 26. Mai 2020 ließ das LSG Celle wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
In einem weiteren Fall bekräftigte das LSG Celle aber, dass es sich um „spezielle Berufskleidung” handeln muss. Hier besuchte die Schülerin eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Auch sie hatte Kochunterricht, benötigte hierfür aber lediglich weiße T-Shirts, eine weiße Hose und rutschfeste Schuhe. Dies sei Bekleidung, die nicht nur für die Schule genutzt werden könne und die im konkreten Fall die Schülerin offensichtlich auch nicht extra hierfür gekauft habe, so das LSG in seinem ebenfalls auch schon schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 15. April 2020. mwo/fle
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