Hartz IV: Stromkosten-Schulden bei ALG II Bezug

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Hartz IV: Stromschuldenübernahme durch die ARGE. Eine fehlende Versorgung mit Strom einen hinsichtlich der Sicherung der Unterkunft ist ein vergleichbaren Notfall
Auszüge aus dem Urteil:
… Zum anderen entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden den Grundsicherungsträger nicht von seiner durch § 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begründeten prozeduralen Förderungspflicht. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat ein Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen insbesondere umfassend und zügig erhält. Der Grundsicherungsträger darf den Arbeitsuchenden somit nicht pauschal darauf verweisen, er möge hinsichtlich rückständiger Energiekosten in eigener Verantwortung zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. …

… Der Grundsicherungsträger muss vielmehr – durch flankierende Beratung o.ä. – dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitsuchenden nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Arbeitsuchenden, dem es regelmäßig an Erfahrungen auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen. … “

Entscheidung: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren. Gründe: Die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 20.11.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 B 251/07 AS ER – veröffentlicht am 12.04.2008)