Hartz IV: Mutter muss Namen des Kindesvaters nennen

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Hartz IV leistungsberechtigte Alleinerziehende mรผssen aufgrund der Mitwirkungspflichten nach ยง 60 Abs. 1 SGB I den Namen des Kindesvaters nennen, damit das Jobcenter Unterhaltsansprรผche gegenรผber dem Kindesvater nachprรผfen und einholen kann, urteilte das Sozialgericht GieรŸen.

Dem wรผrden nach Ansicht der Richter das Persรถnlichkeitsrecht oder eine eingegangene Verpflichtung der Alleinerziehenden nicht entgegen stehen. Allerdings hatte die Klage der Mutter auch einen Teilerfolg errungen.

Jobcenter rechnete fiktiv den hรถchsten Unterhalssatz an

Das Jobcenter hatte fiktiv 660 EUR Unterhalt an dem laufenden Hartz IV Anspruch angerechnet. Die Kindesmutter wollte den Namen des Vaters nicht preis geben.

Das Jobcenter errechnete einen Unterhaltsanspruch des im Jahre 2007 geborenen Sohnes anhand der Dรผsseldorfer Tabelle und verwies auf die Mitwirkungspflichten der Mutter. Ein Widerspruch gegen die Leistungsversagung blieb erfolglos. Danach legte die Alleinerziehende Klage ein.

Gericht gab Jobcenter im Grundsatz Recht

Die Klage (Sozialgericht GieรŸen, AZ: S 29 AS 700/19) hatte nur zum Teil Erfolg. Das Gericht bestรคtigte das Vorgehen, nachdem fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wรผrden, solange die Klรคgerin ihrer Mitwirkungsverpflichtungen durch die Benennung des Kindsvaters nicht nach kommt.

Das Jobcenter habe zurecht die ALG II Leistungen nach ยงยง 60, 66 SGB I teilweise versagt. Die Mutter habe, so das Gericht, kein Recht darauf, die Auskunft des leiblichen Vaters zu verweigern. Es wรผrde kein “รผberragend schรผtzenwertes Interesse der Klรคgerin an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft” bestehen, welches das Interesse des Kindes auf Unterhalt und des Staates als Grundsicherungserbringer รผberrage.

Jobcenter zog zu viel Leistungen ab

Allerdings dรผrfe das Jobcenter nicht fiktiv die hรถchsten Stufe 10 der Dรผsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101 bis 5.500 Euro monatlich) geltend machen und dementsprechend die Leistungen kรผrzen.

Vielmehr mรผsse die Behรถrde ein durchschnittliches Nettoeinkommen eines Normalverdieners heranziehen und die Stufe 2 der Dรผsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) verwenden, um fiktive Unterhaltszahlungen zu berechnen. Statt der 660 Euro im Monat dรผrfe das Jobcenter lediglich 427 Euro monatlich anrechnen. Somit konnte die Klage einen Teilerfolg erringen.

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