Hartz IV: Mutter muss Namen des Kindesvaters nennen

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Hartz IV leistungsberechtigte Alleinerziehende müssen aufgrund der Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I den Namen des Kindesvaters nennen, damit das Jobcenter Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater nachprüfen und einholen kann, urteilte das Sozialgericht Gießen.

Dem würden nach Ansicht der Richter das Persönlichkeitsrecht oder eine eingegangene Verpflichtung der Alleinerziehenden nicht entgegen stehen. Allerdings hatte die Klage der Mutter auch einen Teilerfolg errungen.

Jobcenter rechnete fiktiv den höchsten Unterhalssatz an

Das Jobcenter hatte fiktiv 660 EUR Unterhalt an dem laufenden Hartz IV Anspruch angerechnet. Die Kindesmutter wollte den Namen des Vaters nicht preis geben.

Das Jobcenter errechnete einen Unterhaltsanspruch des im Jahre 2007 geborenen Sohnes anhand der Düsseldorfer Tabelle und verwies auf die Mitwirkungspflichten der Mutter. Ein Widerspruch gegen die Leistungsversagung blieb erfolglos. Danach legte die Alleinerziehende Klage ein.

Gericht gab Jobcenter im Grundsatz Recht

Die Klage (Sozialgericht Gießen, AZ: S 29 AS 700/19) hatte nur zum Teil Erfolg. Das Gericht bestätigte das Vorgehen, nachdem fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet würden, solange die Klägerin ihrer Mitwirkungsverpflichtungen durch die Benennung des Kindsvaters nicht nach kommt.

Das Jobcenter habe zurecht die ALG II Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I teilweise versagt. Die Mutter habe, so das Gericht, kein Recht darauf, die Auskunft des leiblichen Vaters zu verweigern. Es würde kein “überragend schützenwertes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft” bestehen, welches das Interesse des Kindes auf Unterhalt und des Staates als Grundsicherungserbringer überrage.

Jobcenter zog zu viel Leistungen ab

Allerdings dürfe das Jobcenter nicht fiktiv die höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101 bis 5.500 Euro monatlich) geltend machen und dementsprechend die Leistungen kürzen.

Vielmehr müsse die Behörde ein durchschnittliches Nettoeinkommen eines Normalverdieners heranziehen und die Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) verwenden, um fiktive Unterhaltszahlungen zu berechnen. Statt der 660 Euro im Monat dürfe das Jobcenter lediglich 427 Euro monatlich anrechnen. Somit konnte die Klage einen Teilerfolg erringen.

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