Auto kann auch ohne Führerschein Hartz-IV-Schonvermögen sein

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Sozialgericht Braunschweig: Nutzungsmöglichkeit muss aber bestehen

Hartz-IV-Bezieher müssen bei Entzug ihrer Fahrerlaubnis ihr Auto nicht unbedingt verkaufen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass nur mit gültigem Führerschein ein Auto als Schonvermögen geltend gemacht werden kann, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az.: S 44 AS 1132/16). Maßgeblich sei, ob der Hartz-IV-Bezieher auch ohne Fahrerlaubnis eine Nutzungsmöglichkeit seines Autos belegen kann, etwa dass ein Bekannter ihn bei Bedarf mit dem Pkw fährt.

Im konkreten Fall lebte der Kläger im Haus seiner Eltern. Als er 2016 auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, gab er beim zuständigen Jobcenter Goslar an, dass er einen mündlichen Mietvertrag mit seinen Eltern habe und ihnen monatlich 100 Euro Miete in bar zahle. Außerdem verfüge er über einen Audi A 3 mit einem Kilometerstand von 100.000 km.

Das Jobcenter lehnte Hilfeleistungen wegen einzusetzenden Vermögens ab. Die Behörde ging davon aus, dass der Audi einen Wert von knapp 18.000 Euro hat. Der Arbeitslose habe aber nur einen Vermögensfreibetrag von 12.000 Euro. Darin enthalten war – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – der Freibetrag für ein „angemessenes Kfz” in Höhe von 7.500 Euro. Zwischenzeitlich hatte der Mann seinen Führerschein verloren. Damit sei der Pkw sowieso nicht mehr „angemessen”. Ihm sei es zuzumuten, das Fahrzeug zu verkaufen.

Dass der Mann seinen Eltern Miete gezahlt habe, sei ebenfalls zweifelhaft.

Vor dem Sozialgericht bekam der Arbeitslose jedoch recht. Das Auto hatte einem Gutachten zufolge im Streitzeitraum einen Verkehrswert von 8.350 Euro. Zwar habe das BSG 7.500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug veranschlagt. Werde allerdings bei dem Kläger noch sein allgemeiner Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.650 Euro berücksichtigt, ergebe sich insgesamt kein einzusetzendes Vermögen.

Um das Schonvermögen für den Pkw beanspruchen zu können, sei auch kein Führerschein erforderlich. Das Gesetz sehe dies nicht vor. Allerdings müsse der Hartz-IV-Bezieher eine Nutzungsmöglichkeit seines Autos vorweisen können. Hier habe der Kläger angegeben, dass ein Bekannter ihn bei Bedarf mit seinem Audi fährt.

Auch sei von einem Mietverhältnis mit den Eltern auszugehen, so dass das Jobcenter die Unterkunftskosten übernehmen müsse. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2009 der Fall, wenn die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen im Wesentlichen entspricht (Az.: B 14 AS 31/07 R und B 4 AS 37/08 R).

Hier sei das Verhältnis zu den Eltern „offenkundig stark gestört” gewesen. Die Eltern hätten die bar erhaltenen Mietzahlungen auch als zu versteuerndes Einkommen in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Sohn habe nicht bestanden, auch wenn die Mutter des Klägers seine Wäsche wusch oder er sich gelegentlich am elterlichen Kühlschrank bediente. fle/mwo