Teilzeitarbeit ermöglicht Wechsel von PKV in die gesetzliche Krankenkasse

Lesedauer 2 Minuten

Reduzieren privat Versicherte infolge einer Elternzeit ihre regelmäßige Arbeitszeit auf 51 oder mehr Prozent, können sie sich wegen des geringeren Verdienstes nicht mehr von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreien lassen.

LSG Stuttgart klärt Regelungen für Privatversicherte in Teilzeit

Die entsprechende gesetzliche Regelung, wonach eine Versicherungsfreiheit nur fortbestehen kann, wenn privat Versicherte 50 Prozent oder weniger in Teilzeit arbeiten, ist verfassungsgemäß und vom weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, entschied da Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Freitag, 4. Juli 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: L 5 KR 2893/24).

Aber: Die Stuttgarter Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Die Klägerin arbeitete von 2011 bis 23. September 2016 in Vollzeit. Ihr Verdienst lag über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass für sie Versicherungsfreiheit galt. Aus Kostengründen und für bessere Leistungen wählte sie eine private Krankenversicherung.

Wegen zweier Kinder nahm sie bis zum 21. August 2022 Elternzeit. Während der Elternzeit arbeitete sie in Teilzeit weiter. Nach ihrem unbefristeten Teilzeitarbeitsvertrag war sie erst im Umfang von 60 Prozent und zuletzt im Umfang von 68,57 Prozent einer Vollzeitstelle tätig.

Wechsel in Teilzeitarbeit kann Versicherungspflicht begründen

Nachdem sie Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde, beantragte sie erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie begründete dies damit, dass sie während ihrer Vollzeitbeschäftigung länger als fünf Jahre ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Arbeitsentgelt erhalten habe.

Das Gesetz sehe dann vor, dass die Versicherungsfreiheit fortbestehen kann, wenn ein Arbeitnehmer nur noch in Teilzeit arbeitet. Zwar würden die Vorschriften dies nur für eine Teilzeitarbeit von 50 Prozent oder weniger vorsehen. Dies müsse aber auch für Teilzeitarbeitende gelten, die eine längere Arbeitszeit aufweisen. Andernfalls werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Versicherungsfreiheit ab

Dies bestätigten sowohl das Sozialgericht Stuttgart als nun auch das LSG. Da die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin mehr als 50 Prozent vergleichbarer Vollbeschäftigter betrage und sie mit ihrem Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege (2025 sind dies 73.800 Euro), bestehe für sie eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, heißt es in dem Urteil vom 25. Juni 2025. Das Gesetz sei hier klar und eindeutig und könne von Gerichten nicht weiter ausgelegt werden.

Die Klägerin werde zwar gegenüber Teilzeitkräften, die 50 Prozent oder weniger arbeiten, benachteiligt. „Hierfür ergibt sich jedoch ein sachlicher Grund, der in der Förderung der Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen in einem Umfang, der der Hälfte oder weniger als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von vergleichbaren Vollbeschäftigten entspricht, zu sehen ist“.

Denn es sei befürchtet worden, dass langjährige Privatversicherte nicht in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, wenn für sie wieder eine Versicherungspflicht gilt.

Der Gesetzgeber habe im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums typisierend davon ausgehen dürfen, dass Teilzeitbeschäftigte, die mehr als 50 Prozent arbeiten, keiner Förderung in Form einer Versicherungsfreiheit bedürfen.

Zwar befürchte die Klägerin, dass sie wegen ihrer chronischen Erkrankung in Zukunft nicht mehr in eine private Krankenversicherung mit besseren Leistungen aufgenommen werde. Dies stelle aber ein „allgemeines Lebensrisiko“ dar. Zudem gewährleiste die gesetzliche Krankenpflichtversicherung einen ausreichenden Schutz.

Dass die Klägerin künftig die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschreite, sei angesichts ihres unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht ersichtlich. fle