Abfindungen sind für Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren, oft ein entscheidender finanzieller Puffer. Zwar fallen auf diese Zahlungen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, doch sie gelten in voller Höhe als steuerpflichtiges Einkommen und können die persönliche Steuerlast empfindlich erhöhen.
Bislang sorgte die sogenannte Fünftelregelung für eine deutliche Milderung dieser Belastung. Seit dem 1. Januar 2025 verschiebt sich das Verfahren jedoch grundlegend – mit unmittelbaren Liquiditätsnachteilen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Inhaltsverzeichnis
Logik hinter der Fünftelregelung
Die steuerliche Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz funktioniert rechnerisch wie eine Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre.
Praktisch bleibt die Zahlung im Zuflussjahr steuerpflichtig, doch das Finanzamt ermittelt den Steuersatz so, als würde lediglich ein Fünftel pro Jahr zufließen. Dadurch sinkt der progressionsbedingt höhere Steuersatz, der auf einmalige, hohe Einkünfte normalerweise greifen würde.
Wie Arbeitgeber die Begünstigung bislang umsetzten
Bis einschließlich 2024 durfte – und musste – der Arbeitgeber den Effekt der Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Die ermäßigte Steuer wurde direkt von der Abfindung einbehalten, sodass Beschäftigte den Vorteil sofort auf ihrem Konto spürten.
Für die Finanzverwaltung war das erst im Rahmen der Jahressteuererklärung nachvollziehbar; Fehler in der Berechnung konnten nachträglich korrigiert werden.
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Bürokratie und Haftungsrisiken hinter den Kulissen
Diese scheinbar komfortable Praxis war für Personalabteilungen mit erheblichem Aufwand verbunden.
Die korrekte Anwendung der Berechnungsformel erforderte umfangreiche Prüfungen, denn schon eine geringfügige Abweichung konnte hohe Steuernachforderungen auslösen. Arbeitgeber hafteten im Zweifel für zu wenig abgeführte Lohnsteuer – ein Risiko, das viele Unternehmen als inakzeptabel einstuften.
Wachstumschancengesetz 2024: Verlagerung statt Abschaffung
Mit dem Wachstumschancengesetz reagiert der Gesetzgeber auf diese Kritik. Die Tarifermäßigung bleibt materiell erhalten, doch ab 2025 wird sie aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen.
Arbeitgeber versteuern die gesamte Abfindung künftig wie regulären Arbeitslohn; die Fünftelregelung greift erst, wenn der oder die Betroffene eine Einkommensteuererklärung abgibt und das Finanzamt die Vergünstigung prüft.
Was sich seit 2025 für Arbeitnehmer konkret ändert
Wer seine Abfindung nach dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt bekommt, erhält zunächst deutlich weniger Netto, weil auf den vollen Bruttobetrag der reguläre Lohnsteuertarif angewendet wird.
Die Steuerermäßigung kann erst im Folgejahr – frühestens nach Abgabe der Steuererklärung – zurückfließen. Der Staat gewährt also keinen Steuervorteil mehr im Voraus, sondern nur noch im Nachhinein, was besonders bei hohen Abfindungen zu spürbaren Liquiditätsengpässen führen kann.
Mehr Verantwortung bei den Beschäftigten
Galt die Fünftelregelung früher automatisch, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie künftig selbst beantragen. Dazu ist eine Steuererklärung erforderlich, auch wenn ansonsten keine Abgabepflicht besteht. Wer den Antrag vergisst oder die Voraussetzungen nicht sauber darlegt, verschenkt Bares.
Fachleute raten deshalb dazu, bereits vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages steuerlichen Rat einzuholen und sämtliche Unterlagen – insbesondere die Lohnsteuerbescheinigung – sorgfältig aufzubewahren.
Entlastung für Arbeitgeber
Unternehmen profitieren von der Reform, weil der aufwendige Rechenweg entfällt und das Haftungsrisiko für falsche Steuerabzüge verschwindet.
Personaler müssen jedoch kommunikativ nachlegen: Betroffene sollten rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass nur noch der Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage dient und die Fünftelregelung erst später wirksam wird. So lassen sich Missverständnisse bei der Nettoplanung vermeiden.
Steuerliche Handlungsspielräume nutzen
Obwohl der Steuervorteil erst verspätet fließt, bleibt die Tarifermäßigung ein wirksames Instrument zur Progressionsminderung.
Wer kann, sollte den Zufluss der Abfindung zeitlich auf ein Jahr mit geringem restlichem Einkommen legen, um die Wirkung zu maximieren. Auch Sonderausgaben oder Verluste, etwa aus einer Vermietung, können die Steuerlast im gleichen Jahr weiter senken.
Eine sorgfältige Vorausplanung zusammen mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein hilft, den bestmöglichen Auszahlungsbetrag zurückzuerhalten.
Ausblick und Fazit
Mit der Verschiebung der Fünftelregelung vom Lohnsteuerabzug in die Einkommensteuerveranlagung verlagert der Gesetzgeber Verantwortung und Liquiditätsrisiko auf die Beschäftigten. Während die Steuerbegünstigung bleibt, müssen Betroffene aktiv werden, um ihr Geld zurückzuholen.
Eine vorausschauende Planung und professionelle Beratung sind deshalb wichtiger denn je, damit die Abfindung auch nach 2025 ihren Zweck als finanzielles Sicherheitsnetz erfüllt.