Hartz IV: Kindergeld bei Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtung nicht anrechenbar

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Das Kindergeld wird bekanntlich als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsätze des kindergeldberechtigten Elternteils angerechnet. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn das Kind in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt und das Elternteil zu den Kosten herangezogen wird. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Anrechnung von Kindergeld auf Hartz IV-Regelsätze

Aktuell erhalten Eltern von bis zu zwei Kindern 219 Euro Kindergeld pro Kind (ab dem dritten Kind mehr). Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist der Bezug von Kindergeld als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsätze anzurechen, da dadurch das Existenzminimum nicht bedroht sei. Im Regelfall ist eine Anrechnung nur ausgeschlossen, wenn das Kind nicht mehr in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt und das Kindergeld umgehend an das Kind weitergeleitet wird.

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Keine Anrechnung von Kindergeld bei kostenpflichtigem Aufenthalt in Jugendhilfeeinrichtung

Sofern das Kindergeld für einen kostenpflichtigen Aufenthalt des Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung aufgebracht wird, darf dieses nicht als Einkommen auf die Hartz IV-Regelsätze des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 6 AS 381/21 B ER), da das Geld entsprechend §11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II nicht tatsächlich zur Verfügung stehe, sondern per Verwaltungsakt jederzeit eingezogen werden könne. Das gilt auch, wenn das Kind mehrere Stunden am Tag, am Wochenende und in den Ferien vollständig bei der Familie lebt. Nur sofern das Kindergeld nicht zur Deckung der Kosten aufgebracht wird, ist es demnach als Einkommen anrechenbar.

Bild: Aleksey /AdobeStock

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