Es kommt häufig zu Überzahlungen der Jobcenter. Meistens machen dafür die Behörden Leistungsbezieher verantwortlich, selbst wenn es Behördenfehler war. Das Bundessozialgericht in Kassel verhandelten einen solchen Fall. Dieses Mal wollte das Jobcenter einen Betreuer zur Rechenschaft ziehen – und verlor.
Für Hartz IV Fehler haftet nicht immer der Betreuer
Jobcenter dürfen Fehler bei der Bearbeitung eines Hartz-IV-Antrags nicht immer auf den bestellten Betreuer eines Leistungsbeziehers abwälzen. Geht eine Überzahlung von Hartz-IV-Leistungen im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Bearbeitung durch das Jobcenter zurück, muss der Betreuer auch bei eigenen Fehlern – hier die unterbliebene Prüfung von Geldeingängen beim Betreuten – nicht haften, urteilte am Mittwoch, 12. Mai 2021, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 66/20 R).
Im Streitfall hatte der Leistungsberechtigte nach einer zweijährigen, sozialversicherungspflichtigen Ausbildung beim Jobcenter des Landkreises Wittmund im September 2012 einen Hartz-IV-Antrag gestellt. Dabei gab er an, über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen zu verfügen. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld I wurde verneint. Der Betreuer des Mannes unterschrieb den Hartz-IV-Antrag mit.
Betreuter stellte ALG I-Antrag
Doch der Erwerbslose hatte zeitgleich bei der Arbeitsagentur auch einen Arbeitslosengeld-I-Antrag gestellt, offenbar ohne Wissen seines Betreuers. Das Jobcenter erfuhr erst im Juli 2013 von den Zahlungen der Arbeitsagentur, die bei den Hartz-IV-Leistungen mindernd hätten angerechnet werden müssen. Die Behörde verlangte daher die überzahlten Leistungen in Höhe von 3.824 Euro zurück.
Jobcenter wollte Betreuer in die Haftung nehmen
Da bei dem Hartz-IV-Bezieher nichts zu holen war, sollte dessen Betreuer haften. Denn dieser habe schuldhaft die Kontoauszüge des Mannes nicht kontrolliert. Mit einer Prüfung wären die Arbeitslosengeld-I-Zahlungen aufgefallen, so dass der Betreuer das Jobcenter hätte informieren können. Da er dies unterlassen und seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, müsse er für die überzahlten Hartz-IV-Leistungen geradestehen, so die Behörde.
Jobcenter hätte Fehler auffallen müssen
Doch das BSG urteilte, dass der wesentliche Fehler, der zur Hartz-IV-Überzahlung geführt habe, nicht bei dem klagenden Betreuer lag. Haften müsse aber nur, wer wesentlich ursächlich für die rechtswidrige Leistungserbringung verantwortlich war.
Dies sei hier das Jobcenter gewesen. Denn die Behörde habe gewusst, dass der Hartz-IV-Bezieher vor seiner Antragstellung eine zweijährige sozialversicherungspflichtige Ausbildung absolviert hatte. Mit einer korrekten Bearbeitung des Hartz-IV-Antrags hätte das Jobcenter erkennen müssen, dass bei dem Mann dann ein Arbeitslosengeld-I-Anspruch bestand.
Jobcenter hätte selbst auf Arbeitslosengeld-1-Bezug hinweisen müssen
Das Jobcenter hätte auf die Möglichkeit eines Arbeitslosengeld-I-Antrags hinweisen müssen oder diesen sogar selbst stellen können. Da das Fehlverhalten des Jobcenters das Fehlverhalten des Betreuers – die unterbliebene Prüfung der Kontoauszüge – überwiege, müsse Letzterer nicht haften.
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