Hartz IV: Verlängerung der Widerspruchsfrist durch falsche Rechtsfolgenbelehrungen

Lesedauer 2 Minuten

Der Widerspruch gegen einen Leistungs- oder Rückzahlungsbescheid des Jobcenters muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erfolgen. Die Widerspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig ist!

Widerspruch gegen Hartz IV-Bescheid muss an angegebene Adressen möglich sein

Das Jobcenter Kiel forderte per Erstattungsbescheid knapp 2.000 Euro von einer Betroffenen zurück. Im Briefkopf des Bescheid wird neben der Postanschrift des Jobcenters auch eine E-Mail-Adresse genannt.

Die Anwältin der Betroffenen reichte Widerspruch gegen den Bescheid ein, allerdings nach Verstreichen der Monatsfrist für Widersprüche. Das Jobcenter wies den Widerspruch daher ab. Dagegen klagte die Anwältin vor dem Sozialgericht Kiel.

In der Rechtsfolgenbelehrung des Jobcenters Kiel wurde die Möglichkeit des Widerspruchs per elektronischem Dokument mit qualifizierter Signatur zwar eingeräumt – allerdings ausschließlich für Rechtsanwälte über das besondere Anwaltspostfach beA. Das Sozialgericht Kiel entscheid daher im Eilverfahren, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe.

Diese Widerspruchsfristen gelten bei Jobcenter-Bescheiden

Ein Bescheid des Jobcenters gilt nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ab dem dritten Tag der Aufgabe bei der Post als zugestellt. Ein Widerspruch bei der Ausgangsbehörde kann dann nach § 84 Abs. 1 SGG gewöhnlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgen, verhindert diesen allerdings vorerst nicht. Die Widerspruchsfrist verlängert sich nach § 66 Abs. 2 SGG allerdings auf ein Jahr, sofern die dem Bescheid beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht vorhanden, unvollständig oder falsch ist. Ein innerhalb der verlängerten Widerspruchsfrist eingelegter Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber dem jeweiligen Verwaltungsakt.

Lesen Sie auch:
EU-Sozialgipfel – Minimalkonsens der Arbeitspolitik
So löscht man seine Einträge bei Schufa und Schuldnerverzeichnis
Jobcenter-Fehler: Fast jede 2. Hartz IV-Sanktion ist rechtswidrig

Elektronischer Widerspruch gegen Hartz IV-Bescheid darf nicht nur Anwälten möglich sein

Das Jobcenter Kiel beharrte wiederum auf seiner Position, da es über keine De-Mailadresse, sondern lediglich ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach verfüge, daher keine E-Mails von Betroffenen empfangen und auch nicht über etwaige Widerspruchsmöglichkeiten belehren müsse. Ein allgemeiner Verweis auf die elektronische Widerspruchsmöglichkeit nach § 36a SGB I wäre lediglich verwirrend gewesen.

Im nachfolgenden Berufungsverfahren schloss sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az.: L 6 AS 64/21 B ER) dem Urteil des SG Kiel an. Es sei bereits fraglich, ob die fehlende Bereitstellung einer De-Mail-Kontaktmöglichkeit durch das Jobcenter statthaft sei.

Die Angabe einer Mail-Adresse zeige jedoch die Bereitschaft zum Empfang von elektronischem Schriftverkehr an. Die ausdrückliche Beschränkung der Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch lediglich auf einen bestimmten Personenkreis, hier Anwälte, sei jedoch nicht rechtens. Außerdem sei mit Einrichtung des vom Jobcenter genutzten elektronischen Behördenpostfach automatisch auch eine Erreichbarkeit außerhalb des elektronischen Anwaltspostfachs gegeben.

Betroffene sollten ihre Bescheide daher prüfen, denn die vom Jobcenter Kiel verwendete Rehctsfolgenbelehrung ist auch bei anderen Leistungsträgern üblich! Bild: VRD / AdobeStock

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...