LSG Essen: vergessener Antrag beim Schulträger keine Rechtfertigung
Jobcenter müssen Schülern in der Regel nicht die Schülerfahrtkosten aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket bezahlen. Haben Schüler und ihre Eltern vergessen, die Übernahme der Fahrtkosten beim zuständigen Schulträger zu beantragen, muss das Jobcenter nicht einspringen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag, 19. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 7 AS 783/15).
Mit den Bildungs- und Teilhabeleistungen sollen Schüler aus Hartz-IV-Familien besonders unterstützt werden. Zusätzlich zum regulären Regelbedarf erhalten sie vom Jobcenter jährlich einmal 70 Euro und einmal 30 Euro für den persönlichen Schulbedarf. Außerdem werden Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten oder auch eine „angemessene” Nachhilfe übernommen. Für die Kosten der Schülerbeförderung springt das Jobcenter ebenfalls ein, soweit diese nicht von einem Dritten bezahlt werden. Mit den Bildungs- und Teilhabeleistungen sollen Lücken im Bedarfsdeckungssystem geschlossen werden.
Im jetzt entschiedenen Fall hatten die klagenden Grundschüler die Übernahme der monatlichen Schülerbeförderungskosten in Höhe von jeweils 36,40 Euro bei ihrem Jobcenter als Bildungs- und Teilhabeleistung beantragt.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da der Schulträger grundsätzlich die Fahrtkosten übernimmt. Die Schülerinnen beziehungsweise ihre Eltern hatten bei diesem jedoch nicht rechtzeitig einen Kostenerstattungsantrag gestellt.
In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 entschied das LSG, dass das Jobcenter nicht für die Fahrtkosten aufkommen müsse. Der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn die Fahrtkosten von Dritten – hier dem Schulträger – grundsätzlich übernommen werden. Der Schulträger zahle diese, wenn die Schule weiter entfernt ist oder gesundheitliche Gründe oder eine besondere Gefährlichkeit des Weges dies erforderlich machen.
Hier hätten die Klägerinnen den Antrag beim Schulträger nicht rechtzeitig eingereicht. Dafür müsse das Jobcenter nicht einspringen. fle/mwo
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