Hartz IV: Jobcenter dürfen Kontoauszüge zehn Jahre lang speichern

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Bundessozialgericht: Speicherung ist notwendig und auch nach DSGVO erlaubt

Jobcenter dürfen Kontoauszüge und andere Unterlagen über die Einkünfte von Hartz-IV-Leistungsberechtigten zehn Jahre lang speichern. Dies ist notwendig und daher nach deutschem Recht ebenso wie nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU zulässig, urteilte am Donnerstag, 14. Mai 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 7/19 R).

Ehemalige Hartz IV Bezieherin forderte Löschung

Danach muss eine Frau aus Brandenburg es hinnehmen, dass das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz ihre Kontoauszüge weiter verwahrt. Sie hatte von Mai 2011 bis April 2013 Hartz-IV-Leistungen bezogen und hierfür die Auszüge vorlegen müssen. Weil sie nun keine Unterstützung mehr bekomme, müsse das Jobcenter die Kontoauszüge aus ihrer Akten entfernen, forderte sie.

Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die Klage ab. Es bestätigte allerdings, dass sich Sozialbehörden seit dem verbindlichen Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 auch an deren Bestimmungen halten müssen, selbst wenn die Daten schon vorher erhoben wurden.

Doch am Ergebnis ändere dies nichts. Denn wie die Datenschutzregelungen des Sozialgesetzbuchs lasse auch die DSGVO die Speicherung zu, soweit und solange dies erforderlich ist.

Rückforderungen können möglich sein

Für das Jobcenter sei dies zehn Jahre lang der Fall. Denn über diesen Zeitraum seien auch rückwirkende Änderungen noch möglich. So könne es Rückforderungen geben, wenn sich herausstellt, dass ein Leistungsempfänger Einkünfte verschwiegen hat.

Es sei daher zulässig und auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ein Jobcenter Kontoauszüge oder andere Informationen über die Einkünfte eines Leistungsempfängers zehn Jahre lang verwahrt, urteilte das BSG. Die Einsicht in die Kontoauszüge sei zudem „auf zulässige Zwecke beschränkt”. mwo/fle

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