Hartz IV: Höchstmieten nicht nachvollziehbar

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Jobcenter muss vollen Mietpreis zahlen

01.08.2012

Mannheim. Immer wieder berechnen die Jobcenter die Mieten für Hartz IV Beziehende nicht korrekt, wenn es um die Angemessenheit der Unterkunftskosten geht. Vielfach sind die ermittelten Höchstmieten schlecht ermittelt, wie kürzlich auch das Sozialgericht in Mannheim urteilte und einer Klage eines Arbeitslosengeld II Beziehers (ALG II) Recht gab.

Im konkreten Fall klagte ein ALG II Bezieher gegen das zuständige Jobcenter, weil sich die Behörde weigerte, die Mietkosten für eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 45 Quadratmeter vollumfänglich zu übernehmen. Die Kaltmiete der Wohnung sollte 329 Euro betragen. Die Behörde wollte hiervon allerdings nur 261 Euro übernehmen. Die Differenz sollte der Kläger vom Hartz IV-Regelsatz begleichen. Dem widersprach der Mann und erklärte, für 5,80 Euro je Quadratmeter lassen sich in der Region keine vergleichbaren Wohnungen finden.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Ermittlung der Höchstmieten seien seitens des Jobcenters nicht nachvollziehbar (AZ: S 5 AS 2857/11). Um die Mietobergrenzen zu ermitteln, hatte die Behörde im Jahre 2006 Städte zu Gebieten zusammengefasst und die Mietpreise abgefragt. Laut den Richtlinien sind 45 Quadratmeter Wohnfläche für einen Single Haushalt „angemessen“. Das Jobcenter stützte seine Berechnungen auch auf Wohnungen mit einer höheren Quadratmeterfläche, die aber einen geringeren Quadratmeterpreis aufweisen.

Demzufolge lag der durchschnittliche Quadratmeterpreis von 5,80 Euro zum Zeitpunkt der Berechnung auf Wohnungen mit einer Fläche zwischen 60 und 97 Quadratmeter zu. Jedoch ist es laut den Richtlinien Hartz IV Beziehern in selbiger Situation nicht gestattet, in derart große Wohnungen zu beziehen. Die Quadratmeterpreise für eine „angemessene Wohnung“ betrugen zwischen 6 und 11 Euro. Umgerechnet hätte dies für den Kläger bedeutet, dass er höchstens eine Wohnung von 30 Quadratmetern beziehen hätte dürfen, wenn er nur 261 Euro Mietzahlungen vom Jobcenter erhalten würde.

Zusätzlich hatte das Jobcenter die Gebiete für die Berechnung zu weitläufig ausgelegt. Hartz IV Beziehern sei es nicht zumutbar, nur aufgrund kostengünstigerem Wohnraum im Umkreis von 20 Kilometern suchen zu dürfen, so die Richter. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der vollen Mietkosten. Zudem solle das Jobcenter die Berechnungsgrundlagen neu überarbeiten, so der Rat der Sozialrichter. (gr)

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