Hartz IV: Jobcenter-Zuständigkeit ohne Wohnung

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Hartz IV: Zuständigkeit des Jobcenters bei Wohnungslosigkeit

06.08.2012

Hat ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen seine Wohnung aufgegeben und lebt ohne neue Wohnung vorübergehend bei einem Verwandten oder Bekannten, so ist das Jobcenter zuständig, dass im Einzugsgebiet des Verwandten/Bekannten liegt. Das urteilte das Bayerische Landessozialgericht (Az: 7 AS 403/12 B ER).

In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Arbeitslosengeld II-Leistungsempfänger dort "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo sich dieser ständig aufhält". Daher ist der Leistungsträger nach dem SGB II zuständig, wo sich die Wohnung des Familienmitglieds befindet. Zwar ist eine Kostenbeteiligung an den Unterkunftskosten im Grundsatz möglich, allerdings nur dann, wenn eine Beteiligung (beispielsweise in Form eines Untermietvertrages) glaubhaft nachgewiesen wird.

Ist Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, ist eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Antragsstellers möglich, ohne dass eine Folgeabwägung nach den Grundsätzen des BVerfG erfolgen muss (s. auch VerfG Az: A BvR 20/10).

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