Krankengeld-Bezieher können sich vom Rundfunkbeitrag GEZ befreien lassen

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Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ihren Verdienstausfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit abfedert.

Der Rundfunkbeitrag hingegen ist eine wohnungsbezogene Abgabe, die grundsätzlich von jedem Haushalt zu zahlen ist. Aktuell beträgt er 18,36 Euro im Monat; eine für 2025 diskutierte Anhebung ist vorerst nicht in Kraft getreten. Für Härtefallprüfungen und Befreiungsfragen ist daher weiterhin der Betrag von 18,36 Euro maßgeblich.

Gilt Krankengeld allein als Befreiungsgrund?

Nein, nicht grundsätzlich. Das. Krankengeld zählt – wie auch Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld – nicht zu den Befreiungstatbeständen.

Aber: Dennoch ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag über die sogenannte Härtefallregelung möglich.

Die Härtefallregel: Befreiung trotz fehlender Sozialleistung

Eine Befreiung mit Krankengeld-Bezug dennoch ist möglich, wenn ein „besonderer Härtefall“ vorliegt. Maßstab ist der sozialrechtliche Bedarf (Regelbedarf zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung sowie anerkannter Mehrbedarfe).

Liegt das monatliche Einkommen höchstens um den Rundfunkbeitrag über dieser Bedarfsgrenze – also derzeit um maximal 18,36 Euro –, kann eine Befreiung beantragt werden. Erforderlich ist in der Regel ein Bescheid der zuständigen Sozialbehörde, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht.

Tabelle: Befreiung vom Rundfunkbeitrag beim Krankengeld

In nachfolgender Tabelle zeigen wir, wann sich Krankengeld-Bezieher vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können.

Krankengeld (monatlich) Abweichung vom Bedarf (1.050 €) Befreiung möglich?
980 € –70 € (Bedarf wird unterschritten) Ja – über ergänzende Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld), Befreiung möglich
1.030 € –20 € (Bedarf wird unterschritten) Ja – über ergänzende Sozialleistungen, Befreiung möglich
1.050 € ±0 € (Bedarf wird gedeckt) Ja – Härtefallbefreiung möglich
1.060 € +10 € über Bedarf Ja – Härtefallbefreiung möglich (Überschreitung < 18,36 €)
1.068 € +18 € über Bedarf Ja – Härtefallbefreiung möglich (Überschreitung < 18,36 €)
1.075 € +25 € über Bedarf Nein – Überschreitung liegt über 18,36 €, Beitragspflicht bleibt
1.100 € +50 € über Bedarf Nein – deutlich über der Härtefallgrenze, Beitragspflicht bleibt

👉 Maßgeblich ist, dass die Überschreitung des Bedarfs maximal 18,36 € betragen darf. Alles darüber hinaus führt zur regulären Beitragspflicht.

Rechenbeispiel für eine GEZ-Befreiung

Um die Befreiungsmöglichkeiten zu verdeutlichen, hier ein Rechenbeispiel. Angenommen, der maßgebliche Bedarf eines Einpersonenhaushalts (Regelbedarf plus anerkannte Warmmiete) beträgt 1.050 Euro.

Erzielen Sie während des Krankengeldbezugs 1.062 Euro Einkommen, überschreiten Sie den Bedarf um 12 Euro.

Diese Überschreitung liegt unter dem Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro. Mit einem entsprechenden Negativ- oder Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, der die 12 Euro dokumentiert, wäre ein Härtefallantrag aussichtsreich.

Längere Krankheit: Wenn andere Leistungen hinzukommen

Dauert eine Erkrankung an und wird etwa ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld bewilligt, besteht typischerweise ein Anspruch auf Befreiung.

Maßgeblich ist nicht die Krankheit an sich, sondern der Bezug der genannten Sozialleistung. Der Nachweis erfolgt über den Bewilligungsbescheid.

Ermäßigung statt Befreiung: Schwerbehinderung mit Merkzeichen „RF“
Unabhängig von Krankengeld kann eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (derzeit 6,12 Euro monatlich) greifen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist. Wer zugleich eine der genannten Sozialleistungen bezieht, beantragt statt der Ermäßigung die vollständige Befreiung.

Antrag, Nachweise und Fristen

Befreiungen oder Ermäßigungen gibt es nicht automatisch. Der Antrag wird online vorbereitet, ausgedruckt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (z. B. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde) an den Beitragsservice gesendet. Ohne Nachweis sollte kein Antrag gestellt werden.

Beginn, Dauer und Rückwirkung

Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen, beginnt die Befreiung rückwirkend mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen.

Bei späterer Antragstellung startet sie mit dem Monat der Antragstellung. Rückwirkend können maximal drei Jahre ab Antragstellung berücksichtigt werden. Die Befreiung gilt so lange wie der Nachweis (z. B. Bewilligungszeitraum der Sozialleistung).

Mitbewohnerinnen und Mitbewohner: Wer profitiert mit?

Wird jemand in der Wohnung befreit, erstreckt sich das in bestimmten Konstellationen auf volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder bis 25 zahlen im gemeinsamen Haushalt ohnehin keinen zusätzlichen eigenen Beitrag.

Häufige Irrtümer – kurz erklärt

Dass Sie keinen Fernseher besitzen, befreit nicht von der Beitragspflicht, weil der Beitrag wohnungsbezogen erhoben wird. Auch Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I reichen allein nicht für eine Befreiung; maßgeblich sind die gesetzlich genannten Sozialleistungen oder die enge Härtefallklausel.

Fazit

Krankengeld an sich begründet keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Befreiung wird möglich, wenn während der Krankheit eine einschlägige Sozialleistung bewilligt wird oder ein besonderer Härtefall vorliegt und die Einkommensüberschreitung den Monatsbeitrag von 18,36 Euro nicht übersteigt.

Wichtig sind saubere Nachweise und die Einhaltung der Fristen – dann lässt sich eine Befreiung häufig auch rückwirkend durchsetzen.