Hartz IV: Die Hausgröße ist egal bei Berechnung von ALG II

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Beim Antrag auf das Arbeitslosengeld II ist die Größe eines Hauses unerheblich. Der Verkehrswert dient zur Berechnung, so urteilte das Sozialgericht Koblenz.

Sozialgericht urteilt über angemessene Hausgröße

Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass die Größe eines Hauses nicht immer entscheidend für die Bewilligung eines Hartz IV Antrages ist. Stattdessen soll das Jobcenter den allgemeinen Verkehrswert (Wert des Hauses) ermitteln.

Ein Mutter mit drei Kindern hatte gegen ihre Ablehnung ihres ALG II Antrages protestiert und geklagt. Die Mutter ist alleinerziehend und verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel. Das Jobcenter hatte ihren ALG II Antrag abgelehnt, da die Mutter mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus wohnt.

Das Haus hat 197 Quadratmeter. Laut Amt sind aber bei Eigenheimen höchstens 130 qm für vier Personen zulässig. Nach Auffassung des Jobcenters ist in diesem Fall das Haus Vermögenswert und damit verwertbares Eigentum, das vor der Bewilligung von ALG II verkauft werden muss. Die Familie solle dann von dem Geld leben, bis es aufgebraucht ist und in eine kleinere Wohnung ziehen.

Welche Hausgröße ist angemessen?

Als angemessene Größen bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen gelten die folgenden Werte. Darüber hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 7b AS 2/05 R) . Diese Werte sind von denen bei Mietwohnungen abweichend.

Wie dieser Fall beispielhaft zeigt, können die Werte aber nur zur Orientierung dienen:

Anzahl Personen im Haushalt Größe der Eigentumswohnung Größe des Eigenheims
Eine oder zwei Personen 80 qm 90 qm
Drei Personen 100 qm 110 qm
Vier Personen 120 qm 130 qm
für jede weitere Person + 20 qm + 20 qm

Sozialgericht Koblenz: Verkehrswert ist maßgeblich

Doch dieser Ansicht widersprach das Sozialgericht in Koblenz und gab der Klägerin recht. Nicht die Wohnfläche und Grundstücksgröße allein sind entscheidend, sondern der Verkehrswert muss auch in die Entscheidung mit einfließen. Die Frau hatte nach einer Scheidung das Haus erhalten. Der derzeitige Verkaufswert liegt bei ca. 185.000 EUR. Auf dem Haus lasten aber Schulden von 150.000 EUR. Der durchschnittliche angemessene Verkehrswert sei eindeutig höher als der Verkehrswert dieses Hauses.

Das Sozialgericht in seinem Urteil: Die Frau sei nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Hartz IV das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeit lang ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (Az.: S 11 AS 187/06).

Quellen:
Urteil des Bundessozialgerichts

Urteil des Sozialgerichts Koblenz