Miete & Hartz IV | Wohnung bei Hartz IV

Vom Jobcenter bekommen Sie nicht nur Geld zum Leben, sondern das Jobcenter zahlt auch die Kosten der Unterkunft von Hartz IV-Beziehern. Die Wohnkosten und die Größe der Wohnung müssen aber der Zusammenstellung der Bedarfsgemeinschaft angemessen sein.

Was sind Unterkunftskosten und welche Höhe ist angemessen?

Nach § 22 SGB II muss das Jobcenter für Hartz IV-Empfänger den monatlichen Regelsatz plus die Wohnkosten bezahlen. Dazu gehören die Kosten der Miete inklusive der Nebenkosten und Heizkosten. Die Kosten für Warmwasser werden grundsätzlich bezahlt, Strom müssen Sie aber von ihrer Regelleistung zusätzlich bezahlen. Geld für Ihre Stromrechnung bekommen Sie also nicht im Rahmen der Kosten für Ihre Unterkunft.

Die Unterkunftskosten werden in voller Höhe übernommen mit der Einschränkung, dass sie angemessen sein müssen. Doch was heißt eigentlich „Die Höhe der Mietkosten muss angemessen sein?“ Darauf hat jede Kommune eine eigene Antwort, denn lokale Mieten sind immer unterschiedlich. Je nach Anzahl der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft gibt es in jedem Jobcenter einen Grenzwert, den Ihre Bruttokaltmiete nicht überschreiten darf, sowie eine maximal zulässige Wohnungsgröße. Diese Grenzwerte hatten in der Vergangenheit vor Gericht aber häufig nicht Bestand.

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Was ist die Bruttokaltmiete?

Wichtig zu wissen: Die Mietobergrenzen der Jobcenter beziehen sich immer auf die Bruttokaltmiete. Das ist Ihre Kaltmiete plus alle Nebenkosten bis auf die Heizkosten. Umgekehrt bedeutet das: Ihre Warmmiete minus Heizkosten ist Ihre Bruttokaltmiete.

Dem Jobcenter ist also egal, wie hoch Ihre Kaltmiete selbst ist, wichtig ist nur, wie hoch der Betrag von Kaltmiete und fixen Nebenkosten zusammen ist.

Muss ich meine Heizkosten selbst zahlen?

Das Jobcenter zahlt Ihre Heizkosten, solange sie nicht unangemessen sind. Dazu gibt es meist eine Berechnungsformel. Wenn Ihre Heizkosten zu hoch sind, werden Sie zunächst aufgefordert, die Heizkosten zu senken. Wenn das nicht gelingt, werden die Kosten später nicht mehr in voller Höhe übernommen.

Damit nicht unangemessen hohe Heizkosten entstehen, wird auch die zulässige Wohnungsgröße begrenzt. Die Wohnungsgrößen sind nach Personenanzahl gestaffelt.

Angemessene Wohnungsgröße

Personen Wohnungsgröße
1 25 – 50 m²
2 bis 60 m²
3 bis 75 m²
4 bis 85 m²

Zu große oder teure Wohnung

Was passiert nun mit Menschen, die zu ALG II-Empfängern werden und in einer Wohnung wohnen, die sowohl zu groß als auch zu teuer ist? Die volle Miete wird zunächst übernommen. Sie werden aber dazu aufgefordert, die Kosten zu senken. Sie müssen dazu entweder in eine günstigere Wohnung ziehen oder etwa durch Untervermietung Ihre Wohnkosten reduzieren. Ist Ihr halbes Jahr Gnadenfrist abgelaufen, zahlt das Jobcenter nicht mehr die volle Miete und Sie müssen den restlichen Betrag von ihrer Regelleistung selbst zahlen.

Wann zahlt das Jobcenter auf Dauer eine zu hohe Miete?

In der Regel setzt das Jobcenter das sogenannte “Kostensenkungsverfahren” auf sechs Monate an. Doch auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. So kann es Lebenssituationen geben, in denen es ALG II-Empfängern und ihren Familien nicht zumutbar ist, umzuziehen. Hohes Alter oder ein schlechter Gesundheitszustand beispielsweise können Gründe sein, die gegen einen Gesundheitszustand sprechen.

Trifft das auf Sie zu, wenden Sie sich am besten an eine örtliche Beratungsstelle. So haben Sie die besten Chancen, dass das Amt auf Dauer eine höhere Miete zahlt. Immerhin: Wenn das Jobcenter Sie zum Umzug auffordert, muss es auch Kosten für die Wohnungssuche und Umzugskosten übernehmen. Genauere Informationen, ob und in welcher Höhe die Unterkunftskosten übernommen werden, sollten Sie immer vor Ort einholen. Dies gilt insbesondere vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages.

Quellen:

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)