Hartz IV: Gericht versagt das Existenzminimum nachdem Erbe ausgegeben wurde

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Sozialwidriges Verhalten – Gericht weist Klage zurück

Ein Hartz IV Antragsteller aus Emden hatte sein Erbe in Höhe von rund 200.000 Euro in nur zwei Jahren “ausgegeben und vertrunken”. Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat nun entschieden: Er soll keine Hartz IV Leistungen bekommen. Das Gericht sieht hier anscheinend keine Sicherung des Existenzminimums.

Und so urteilte das Gericht: “Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten.” Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in drei Urteilen aufgezeigt.

Im ersten Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Bezieher aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Ausgegeben und vertrunken

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 € sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 € innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 € habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen.

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Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können.

Ohne Arbeit 7 Jahre vom Erbe leben

Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung. Das Gericht hielt dem Kläger vor: “Auch ohne Arbeit hätten Sie rund sieben Jahre und sieben Monate von dem Erbe leben können.” Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 13 AS 111/17; Vorinstanz: SG Aurich.

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