Eine Frau lieh sich Geld von ihrer Familie, um ihre Wohnung nicht zu verlieren. Das Jobcenter will dieses Geld nun als Einkommen anrechnen und die Leistungen streichen.
Familie leiht Hartz IV-Bezieherin 4.000 Euro
Die von Hartz IV lebende Frau, war nicht in der Lage, alle anfallenden Kosten mit ihrem geringen Regelbedarf zu begleichen. Sie lebt allein in einer Eigentumswohnung. Da die Schulden gegenüber der zuständigen Hausverwaltung stetig stiegen und man ihr sogar die Heizung abdrehte, liehen ihre Mutter und ihre Schwester ihr jeweils 2.000 Euro. Mit dem Gesamtbetrag von 4.000 Euro sollte die Frau ihre Schulden begleichen, was sie auch tat.
Jobcenter fordert gezahlte Leistungen zurück
Das Jobcenter rechnete den Gesamtbetrag von 4.000 Euro allerdings als Einkommen an, weshalb die Leistungen der Frau entsprechend gekürzt wurden. Zusätzlich forderte das Jobcenter vorläufig gezahlte Leistungen zurück. Gegen diesen Bescheid reichte die Frau Klage ein. Das Geld, das sie von ihrer Familie erhalten habe, diente einzig und allein dem Zweck, den Rückstand hinsichtlich des Hausverwaltung zu begleichen.
Lesen Sie auch:
– Hartz IV-Urteil: Gibt es bald höhere Wohnkostenzuschüsse vom Jobcenter?
– Tragischer Tod nach unverschuldeter Zwangsräumung
Mit dieser Zahlung sei zudem die drohende Wohnungslosigkeit vermieden worden. Die Heizung für die Wohnung sei seitens der Hausverwaltung bereits abgestellt worden. Folglich hätte sie in absehbarer Zeit auch ihre Wohnung verlassen müssen. Daher war die Zahlung der Familienmitglieder zweckbestimmt gewesen und könne auch nicht als Einkommen angerechnet werden.
Sozialgericht gibt Klägerin Recht
Das Sozialgericht beurteilte die Klage als begründet. In dem vorliegenden Fall sei das erhaltene Geld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es diene nicht der allgemeinen Lebenshaltung und dadurch bestehe auch keine Besserstellung der Frau gegenüber anderen Leistungsbeziehern.
Wie von der Klägerin richtig erwähnt, diente es dem Zweck der Schuldentilgung. Das Gericht führte weiter aus, dass der stattgefunden Verlauf auch im Interesse des Jobcenters sein müsste. Wäre es zu einem erzwungenen Auszug gekommen, hätte das Jobcenter eine angemessene Mietwohnung finanzieren müssen.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors