Kein Kindergeld während Masterstudium neben voller Stelle

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BFH: Erwerbstätigkeit darf nicht im Vordergrund stehen

Bei einem dualen Studium erlischt der Anspruch auf Kindergeld, wenn nach dem Bachelor-Abschluss nicht mehr das Studium, sondern die Arbeit im Vordergrund steht. Nach einem ersten Ausbildungsabschluss steht generell eine Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden dem Anspruch der Eltern auf Kindergeld beziehungsweise den steuerlichen Kinderfreibetrag entgegen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 13. März 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 26/18). Ihre zuvor gegenteilige Rechtsprechung gaben die Münchener Richter auf.

Damit wies der BFH eine Mutter aus Baden-Württemberg ab, deren heute 25-jährige Tochter einen dualen Studiengang absolviert hat. Schon während des Bachelor-Studiums gab es praktische Ausbildungsteile in einem Betrieb. Während des anschließenden Masterstudiengangs hatte die Tochter schon eine volle Stelle bei ihrem Ausbildungsbetrieb. Die Lehrveranstaltungen für das Studium fanden abends und samstags statt.

Deshalb stoppte die Familienkasse die weitere Zahlung von Kindergeld an die Mutter.

Ihre Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Stuttgart noch Erfolg. Dies stützte sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BFHs, wonach bei dualen Studiengängen eine Erwerbstätigkeit beim Ausbildungsbetrieb auch über 20 Wochenstunden dem Kindergeld nicht hinderlich ist (so Urteil vom 3. Juli 2014, Az.: III R 52/13; JurAgentur-Meldung vom 5. November 2014).

Diese Rechtsprechung gab der BFH nun jedoch auf. Zwar könnten auch bei einem dualen Studium zwei Ausbildungsabschnitte eine einheitliche und damit insgesamt kindergeldfähige Erstausbildung sein, wenn sie zeitlich und inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehen. Voraussetzung sei aber, dass die Ausbildung durchgehend im Vordergrund steht.

Das, so der BFH, sei bei einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nicht mehr der Fall. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Dezember 2018 kann ein weiteres Indiz ein langfristiger Arbeitsvertrag über mehr als sechs Monate oder gar ein unbefristeter Vertrag sein.

Dass die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht, zeige hier auch die Organisation des Studiums. Sämtliche Veranstaltungen seien auf die Abende und Wochenenden gelegt, sodass das Studium komplett an den Bedürfnissen der Ausbildungsbetriebe ausgerichtet sei.

Nach all diesen Kriterien habe im Streitfall die Erwerbstätigkeit im Vordergrund gestanden. Vergleichbar einer Weiterbildung sei das Masterstudium nebenher gelaufen. Anspruch auf Kindergeld hätten Eltern dann nicht mehr. mwo/fle

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