Hartz IV: Eingliederungsbescheid „bis auf weiteres“ rechtens

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Eingliederungsvereinbarungen dienen dazu, die gegenseitigen Pflichten und Ansprüche zwischen Betroffenen und dem Jobcenter vertraglich festzulegen. In der Regel werden sie über einen bestimmten Zeitraum geschlossen und nach einem Meldetermin angepasst und verlängert, bzw.  erneut abgeschlossen. Doch das kann auch flexibel gehandhabt werden. Gleiches gilt für Eingliederungsbescheide.

Auch Eingliederungsbescheide durch das Jobcenter können unbefristet erlassen werden

Im Jahre 2016 wurde der § 15 SGB II geändert, seitdem werden Eingliederungsvereinbarungen nicht mehr regelhaft für eine Laufzeit von sechs Monaten abgeschlossen, sondern können nach Abs. 3 Satz 1 flexibel gehandhabt werden. Ein genauer Zeitraum muss nicht mehr festgeschrieben werden.

Für Eingliederungsbescheide, die einseitig durch das Jobcenter als Verwaltungsakte erlassen werden, sofern eine Eingliederungsvereinbarung mit den Betroffenen nicht zustande kommt, gilt dies ebenfalls, da diese eine Eingliederungsvereinbarung ersetzen. Außerdem können die Fördermaßnahmen des Jobcenters darin allgemeiner gefasst bleiben, sofern dieses die weitere Entwicklung noch nicht umfassend einordnen kann.

Eine unbefristete Geltung der Eingliederungsvereinbarung bzw. des Eingliederungsbescheides kann ausdrücklich vereinbart werden, wenn diese/r „bis auf Weiteres“ geschlossen wird. Aber auch stillschweigend kann sich eine unbefristete Gültigkeit ergeben, wenn nämlich eine Laufzeit überhaupt nicht erwähnt wird. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (L 7 AS 1662/20 B ER).

Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung und Gelegenheit zur Anpassung muss alle sechs Monate gegeben sein

Allerdings gilt trotzdem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass spätestens alle sechs Monate eine gemeinsame Überprüfung und Fortschreibung der Vereinbarung bzw. des Bescheid zwischen Betroffenen und Jobcenter zu erfolgen hat.

Ob eine festgelegte Laufzeit oder eine unbegrenzte Laufzeit für Betroffene vorteilhafter ist, hängt davon ab, welche Anforderungen und Leistungen in der Eingliederungsvereinbarung ausgehandelt wurden.