Schwerbehinderung: LSG NRW kippt alte Praxis – Sozialamt muss 11.530 Euro zahlen

Lesedauer 4 Minuten

Ein Rollstuhlfahrrad fรถrdert die soziale Teilhabe, indem es Menschen im Rollstuhl und ihren Begleitern gemeinsame Mobilitรคt und Ausflรผge ermรถglicht. Das stรคrkt das Gemeinschaftsgefรผhl und verbessert die Lebensqualitรคt. Durch die Kombination von Rollstuhl und Fahrrad kรถnnen Betroffene selbststรคndig oder gemeinsam Ausflรผge unternehmen, an sozialen Aktivitรคten teilnehmen und so leichter in das gesellschaftliche Leben integriert werden.

Kein Ausschluss familiรคrer Aktivitรคten von der Eingliederungshilfe

LSG NRW 15.05.2025: Anspruch trotz familiรคrer Nutzung bestรคtigt
Ein schwerstbehinderter Mensch mit Pflegegrad 5, der bei seinen Eltern lebt, hat Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb im Rahmen der Fรถrderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft โ€“ insbesondere zur Intensivierung familiรคrer Kontakte (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 โ€“ L 9 SO 177/24).

Nutzen ein Schwerstbehinderter und seine Eltern das Rollstuhlfahrrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen, sondern auch wegen des Radfahrens und des damit verbundenen Naturerlebnisses an sich, ist dieses Bedรผrfnis vom Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe anzuerkennen.

Sozialamt muss zahlen: 11.530 โ‚ฌ fรผr Rollstuhlfahrrad (Opair) mit E-Antrieb

Mit einem wirklich โ€žHammerโ€œ-Urteil stellt der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urt. v. 15.05.2025 โ€“ L 9 SO 177/24) klar: Ein Schwerstbehinderter mit Pflegegrad 5 hat Anspruch auf รœbernahme der Kosten fรผr ein selbst beschafftes Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb (Opair) durch den Sozialhilfetrรคger im Rahmen der Eingliederungshilfe (ยงยง 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Rechtsgrundlage: ยงยง 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 S. 1 SGB IX โ€“ Hilfsmittel der sozialen Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschrรคnkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Der Anspruch gegen die Behรถrde auf Zahlung von 11.530 โ‚ฌ fรผr die Anschaffung des Rollstuhlfahrrads ist als sozialer Teilhabeanspruch nach ยงยง 113 Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begrรผndet.

Behinderungsausgleich in der Praxis: Mobilitรคt, Freizeit- und Besuchsfahrten

Das Rollstuhlfahrrad soll die fehlende Fรคhigkeit des Klรคgers kompensieren, aus eigener Kraft mobil zu sein โ€“ insbesondere Fahrrad zu fahren โ€“ und damit zum Behinderungsausgleich beitragen. Teilhabeziele wie Einkaufs-, Freizeit- und Besuchsfahrten fallen unter die soziale Teilhabe im Sinne des ยง 113 Abs. 1 SGB IX.

BSG 12.12.2023: Freizeitgestaltung als Teilhabeleistung anerkannt
Dazu gehรถren Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, sowohl gemeinschaftliche als auch individuelle Aktivitรคten โ€“ sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG, Urteil vom 12.12.2023 โ€“ B 8 SO 9/22 R).

Einkaufsfahrten & Verwandtenbesuche: Wann sie zur sozialen Teilhabe gehรถren

Dies gilt etwa dann, wenn auf andere Weise ein Erleben รผblicher gesellschaftlicher Kontakte auรŸerhalb der Familie und das Erlernen entsprechender Umgangsformen nicht hinreichend mรถglich ist und die Fahrten gerade deshalb unternommen werden (BSG, Urteil vom 12.12.2013 โ€“ B 8 SO 18/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2024 โ€“ L 12 SO 189/23).

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Die notwendigen Kosten fรผr das Rollstuhlfahrrad sind behinderungsbedingt, denn ohne die Behinderung wรคre der Klรคger zur Vervollstรคndigung seiner Mobilitรคt im dargestellten Sinne nicht auf ein Rollstuhlfahrrad angewiesen.

Notwendig i.S.v. ยง 4 SGB IX: Individuelle Bedรผrfnisse und angemessene Wรผnsche

Die Versorgung des Klรคgers mit dem Rollstuhlfahrrad ist notwendig im Sinne von ยง 4 Abs. 1 SGB IX. In welchem MaรŸ und durch welche Aktivitรคten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, hรคngt von seinen individuellen Bedรผrfnissen ab โ€“ unter Berรผcksichtigung seiner angemessenen Wรผnsche (ยง 104 Abs. 2 SGB IX) und der Umstรคnde des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 12.12.2013 โ€“ B 8 SO 18/12 R).

MaรŸstab des BSG: Bedรผrfnisse eines nicht behinderten Erwachsenen

MaรŸstab fรผr berechtigte, also angemessene und den Gesetzeszwecken entsprechende Wรผnsche (ยง 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. fรผr unverhรคltnismรครŸige Mehrkosten (ยง 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedรผrfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedรผrftigen Erwachsenen (BSG, Urteil vom 19.05.2022 โ€“ B 8 SO 13/20 R).

Der Klรคger bzw. seine Eltern haben sich fรผr das Radfahren entschieden, um auf diese Weise an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Wunsch ist angemessen, denn er entspricht einem weitverbreiteten Bedรผrfnis. Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Bewusstsein fรผr die Bedeutung ausreichender Bewegung fรผr die allgemeine Gesundheit erheblich zugenommen, ist verbreitet anerkannt und findet โ€“ auch jenseits explizit sportlicher Betรคtigung โ€“ entsprechenden Ausdruck (BSG, Urteil vom 18.04.2024 โ€“ B 3 KR 13/22 R).

Angesichts der weiten Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch des Klรคgers nicht รผber die Bedรผrfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedรผrftigen Erwachsenen hinaus.

Radfahren statt Auto: Warum der Pkw keine vergleichbare Leistung ist

Der Klรคger kann nicht darauf verwiesen werden, Fahrten mit dem Pkw der Eltern und gegebenenfalls ergรคnzend mit dem Rollstuhl zurรผckzulegen. Der Transport mit dem Auto ist keine vergleichbare Leistung im Sinne von ยง 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX.

Der Klรคger und seine Eltern nutzen das Rollstuhlfahrrad nicht nur, um bestimmte Ziele zu erreichen; es geht ihnen auch um das Radfahren selbst und das damit verbundene Naturerlebnis. Dieses Bedรผrfnis ist anzuerkennen.

Neue Rechtsauffassung des 9. Senats: Bedeutung fรผr die Eingliederungshilfe
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

  1. Dieses โ€žHammerโ€œ-Urteil ist wirklich zu begrรผรŸen, denn der 9. Senat gibt endlich seine veraltete Rechtsauffassung auf, wonach galt: Keine Fรถrderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung familiรคrer Kontakte (LSG NRW, Az. L 9 SO 303/13).
  2. Kein Ausschluss familiรคrer Aktivitรคten von der Eingliederungshilfe โ€“ in diesem Sinne auch LSG NRW, Az. L 12 SO 189/23 โ€“ und ganz aktuell BSG, Urteil vom 27.02.2025 โ€“ B 8 SO 10/23 R.
    Einordnung von Detlef Brock: Signalwirkung und Hilfe fรผr Betroffene
  3. Es ist mir als Sozialrechtler, aber auch als Mensch, ein Anliegen, solche Hammer-Entscheidungen bekannt zu machen โ€“ um Behinderten und Kranken, aber auch Vereinen und anderen sozialen Einrichtungen zu helfen.